Dokument-ID: 101528

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 61a. Spielfelder

idF LGBl. Nr. 44/2008 | Datum des Inkrafttretens 15.05.2008

Spielfelder für Handball, Hockey und Tennis müssen außerdem an den Stirnseiten auf die ganze Breite mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen haben, wenn im Anschluss an diesen Seiten Besucherplätze angeordnet sind.

(LGBl. Nr. 44/2008)