Dokument-ID: 101562

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 87. Anwesenheit technischer Fachkräfte

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Bei Volltheatern müssen während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes ein Bühnenmeister und ein Beleuchtungsmeister anwesend sein.

(2) Die Behörde kann die Anwesenheit (weiterer) technischer Fachkräfte und die Anwesenheit von technischen Fachkräften auch bei anderen Veranstaltungsstätten verlangen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.