Dokument-ID: 806883

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12d. Pflichten des Importeurs

idF BGBl. I Nr. 211/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,

  1. die den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a entsprechen, (BGBl. I Nr. 211/2021)
  2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
  3. die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.

(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.

(3) Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

(BGBl. I Nr. 136/2015)