Dokument-ID: 621808

Vorschrift

Stellplatzverordnung 2013

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Stellflächen für Fahrräder

idF LGBl. Nr. 24/2013 | Datum des Inkrafttretens 07.06.2013

(1) Fahrradabstellflächen sind in ausreichender Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei den nachstehend angeführten Bauwerken sind leicht erreichbare Fahrradabstellflächen in der nachstehend angeführten Größe zu schaffen:

 

 

Mindest-Fahrradstellfläche

1.

Wohngebäude

 

 

Mehrfamilienhäuser

3,5 m² je Wohnung
leicht erreichbare Fahrradabstellflächen im Innenbereich und zusätzlich 0,5 m² je Wohnung im Eingangsbereich als ebenerdige, beleuchtete und überdachte Stellfläche für Bewohner und Besucher

2.

Handelsbetriebe

 

2.1

Handelsbetriebe für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG)

1,4 m² je 300 m² Verkaufsfläche

2.2Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) mit Lebensmittel1,4 m² je 50 m² Verkaufsfläche
2.3Handelsbetriebe für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) ohne Lebensmittel1,4 m² je 100 m² Verkaufsfläche
3.Betriebsstätten

 

3.1Produktionsbetriebe1,4 m² je 5 Arbeitsplätze
3.2Gastgewerbebetriebe

 

3.2.1Beherbergungsbetrieb1,4 m² je 10 Gäste- und Personalzimmer
3.2.2gastgewerbliche Ausschank- und Verabreichungsbetriebe1,4 m² je 8 Sitzplätze
3.3Andere Dienstleistungsbetriebe als solche nach 3.2nach dem voraussichtlichen Bedarf
4.Gebäude und Anlagen für öffentliche Zweckenach dem voraussichtlichen Bedarf

(3) Die Benutzung der nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Stellflächen muss auf die Dauer des Bestandes der Anlage den Bewohnern bzw. Nutzungsberechtigten der Anlage rechtlich und tatsächlich gesichert sein.

(4) Die Pflicht nach Abs. 1 und 2 besteht für Bauwerke in den Talsohlen des Leiblachtales, Rheintales und Walgaus, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Landesregierung vom 15.04.2013, Zl. VIIa-80.08 • [Fußnote: Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch, in den Ämtern der Städte Bludenz, Bregenz, Dornbirn, Feldkirch und Hohenems, in den Marktgemeindeämtern Frastanz, Götzis, Hard, Hörbranz, Lauterach, Lustenau, Nenzing, Rankweil, Wolfurt und in den Gemeindeämtern Altach, Bludesch, Bürs, Fußach, Gaißau, Göfis, Höchst, Hohenweiler, Kennelbach, Klaus, Koblach, Lochau, Ludesch, Mäder, Meiningen, Nüziders, Röthis, Satteins, Schlins, Schwarzach, Stallehr, Sulz, Thüringen, Weiler und Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.), in grauer Farbe ausgewiesenen Gebiete liegen.