Dokument-ID: 214900

Vorschrift

Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Dienstverhältnis des Bezirksfeuerwehrinspektors

Der Bezirksfeuerwehrinspektor erfüllt seinen Dienst ehrenamtlich. Er erhält eine Aufwandsentschädigung, die entsprechend der für seinen Dienst verwendeten Zeit von der Landesregierung festgesetzt wird, ferner die Reisegebühren nach Reisekostenstufe 2. Den durch seinen Dienst bedingten Sachaufwand bestreitet die Bezirksverwaltungsbehörde.