Dokument-ID: 196375

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

„Besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten“ im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. brennbare Flüssigkeiten, die in der Stoffaufzählung des ADR in den Klassen 3 („Entzündbare flüssige Stoffe“), 6.1 („Giftige Stoffe“) und 8 („Ätzende Stoffe“) in eine Ziffer unter lit. a oder in eine Ziffer ohne Buchstabenunterteilung fallen,
  2. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter –18 °C und einer Zündtemperatur von 200 °C oder darunter,
  3. Kollodiumlösung, das ist eine Lösung von Nitrozellulose (Zellulosenitrat) in einem Lösemittelgemisch aus Ethanol und Diethylether, mit einem Stickstoffgehalt (Masseanteil) unter 12,6 vH,
  4. brennbare Flüssigkeiten der ADR-Klassen 4.2 („Selbstentzündliche Stoffe“), 4.3 („Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln“) und 5.2 („Organische Peroxide“).