Dokument-ID: 196374

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 5.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A“Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C nicht oder nicht in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
    1. Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
    2. Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C (entzündlich),
    3. Gefahrenklasse III Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 55 °C bis einschließlich 100 °C (schwerentzündlich),
  2. „brennbare Flüssigkeiten der Gruppe B“ Flüssigkeiten, die selbst oder deren brennbare Bestandteile bei 15 °C in jedem beliebigen Verhältnis mit Wasser mischbar sind; von diesen Flüssigkeiten fallen unter die
    1. Gefahrenklasse I Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (leicht entzündlich),
    2. Gefahrenklasse II Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C (entzündlich), wie sie in der Anlage 2 zu dieser Verordnung beispielhaft angeführt sind.