Dokument-ID: 115401

Vorschrift

Wiener Feuerwehr-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Vorschriften für die Benützung der Bekleidungs- und Rüstungssorten

idF LGBl. Nr. 45/2016 | Datum des Inkrafttretens 12.11.2016

(1) Die Bekleidungs- und Rüstungssorten sind den Wehrangehörigen gegen Empfangsbestätigung beizustellen. Sie bleiben Eigentum der Stadt Wien, sind stets in gutem Zustand zu erhalten und sind nach dem Ausscheiden aus der Wehr zurückzustellen.

(2) Das Auswechseln oder die Benützung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken anderer Wehrangehöriger ist verboten.

(3) Eigenmächtige Veränderungen an den Bekleidungs- und Rüstungssorten sowie an den Dienstgrad- und Dienstaltersabzeichen sind verboten.

(4) Die Kommandantinnen und Kommandanten haben mindestens einmal jährlich den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollzähligkeit der Bekleidungs- und Rüstungssorten zu überprüfen.
(LGBl. Nr. 45/2016)

(5) Außer Dienst dürfen im allgemeinen weder Bekleidungs- noch Ausrüstungsstücke getragen werden. Für festliche oder feierliche Anlässe kann jedoch die Kommandantin bzw. der Kommandant Ausnahmen gestatten.
(LGBl. Nr. 45/2016)

(6) Das Tragen von Abzeichen feuerwehrfremder Organisationen oder Vereinen auf Mütze, Bluse oder Mantel ist verboten.