Dokument-ID: 115403

Vorschrift

Wiener Feuerwehr-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

II. ABSCHNITT
BETRIEBSFEUERWEHREN

§ 15. Anzeigepflicht

(1) In der Anzeige über die Aufstellung oder den Bestand einer Betriebsfeuerwehr sind ihre Stärke und Ausrüstung anzugeben.

(2) Wesentliche Änderungen in der Stärke und Ausrüstung, insbesondere ein Absinken unter den im § 14 Abs. 2 des Wiener Feuerwehrgesetzes festgesetzen Mindeststand, sind dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.