Dokument-ID: 826456

Vorschrift

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 (WHeizKG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

idF LGBl. Nr. 14/2016 | Datum des Inkrafttretens 05.06.2016

Für Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung sind die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV, BGBl. II Nr. 331/1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 312/2011, anzuwenden. Solange und insoweit die FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte gemäß § 16 mit folgenden Abweichungen:

  1. Die Grenzwerte gemäß § 16 Abs. 2 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.
  2. Der Grenzwert für Kohlenmonoxid gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 darf nur für Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50 % der Nennwärmeleistung um bis zu 50 % überschritten werden.
  3. Der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 gilt nur für Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung.
  4. Für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe über 3 MW Brennstoffwärmeleistung gelten anstelle der Grenzwerte gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 folgende Grenzwerte:

Parameter:

Grenzwerte:

Rußzahl

1

Staub

50

CO (mg/m³)

80

NOx (mg/m³)

350

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx, SO2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.