Dokument-ID: 052585

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Verkehrswege

(1) Verkehrswege (Gänge, Flure, Stiegen, Rampen, Durchfahrten, Durchgänge u. dgl.) sind entweder Hauptverkehrswege oder Nebenverkehrswege. Hauptverkehrswege sind die für den Verkehrsfluß der Veranstaltungsteilnehmer wichtigeren Verkehrswege innerhalb der Besucherräume sowie die von den Besucherräumen zu den Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960) führenden Verbindungswege. Nebenverkehrswege sind sonstige Verkehrswege, insbesondere die von den Plätzen (Sitzen, Stehplätzen) der Veranstaltungsteilnehmer zu den Hauptverkehrswegen führenden Verbindungswege, die ins Freie führenden Zugangstunnel zu Tiefgaragen und die von Notausgängen im Sinne des § 3 Abs. 2 ins Freie führenden Fluchtwege.

(2) Die Hauptverkehrswege der einen Fassungsraum von nicht mehr als 30 Personen aufweisenden Veranstaltungsstätten müssen mindestens 1 m breit sein; bei allen anderen Veranstaltungsstätten ist für die Mindestbreite der Hauptverkehrswege die Zahl der auf einen solchen Verkehrsweg angewiesenen Personen maßgebend. Beträgt diese Personenzahl nicht mehr als 120, muß der betreffende Hauptverkehrsweg einer nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätte mindestens 1,20 m breit sein; diese Mindestbreite erhöht sich bei einer Personenzahl von 121 bis 180 auf 1,40 m, bei einer Personenzahl von 181 bis 240 auf 1,80 m und bei einer Personenzahl von 241 bis 300 auf 2,20 m; befindet sich die Veranstaltungsstätte im Freien, gilt die Mindestbreite von 1,20 m für eine Personenzahl bis 300, die Mindestbreite von 1,40 m für eine Personenzahl von 301 bis 450, die Mindestbreite von 1,80 m für eine Personenzahl von 451 bis 600 und die Mindestbreite von 2,20 m für eine Personenzahl von 601 bis 750 Personen. Mehr als 20 m lange, außerhalb der Aufenthaltsräume des Publikums (z.B. Zuschauerräume, Tanzsäle) befindliche Hauptverkehrswege dürfen jedoch, falls die Veranstaltungsstätte einen Fassungsraum von über 100, bei Veranstaltungsstätten im Freien über 300 Personen hat, nicht weniger als 1,80 m breit sein.

(3) Als Hauptverkehrswege dienende überdeckte Durchgänge, welche direkte oder indirekte Verbindungen zwischen dem Freien (z.B. Höfen oder Innenräumen von Sportanlagen) und den öffentlichen Verkehrsflächen bilden, müssen, abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2, mindestens 2,20 m breit sein, wobei sich diese Mindestbreite für je 60 (oder weniger), bei Veranstaltungsstätten im Freien aber für je 150 (oder weniger) Personen um 40 cm erhöht, wenn auf den Durchgang mehr als 300, bei Veranstaltungsstätten im Freien mehr als 750 Personen angewiesen sind. Diese Durchgänge sind feuerbeständig herzustellen, dürfen keine Öffnungen in der Decke haben, nicht länger als 20 m sein und müssen eine Mindesthöhe von 2,20 m haben.

(4) Die nach Abs. 2 und 3 erforderliche Mindestbreite der Hauptverkehrswege darf durch den Verputz sowie durch Wandverkleidungen und vorstehende Bauteile (Handläufe, Geländer, Türverschlüsse, Sockel, Pfeiler, Verzierungen u.Ä.) um insgesamt bis zu 10 cm eingeengt werden. Verbreiterungen der Hauptverkehrswege sind nur zulässig, wenn sie bis ins Freie beibehalten werden oder wenn sie zu keiner Behinderung des Verkehrsflusses führen.

(5) In Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum von über 300 Personen muß den die Veranstaltungsstätte verlassenden Personen mindestens ein Verkehrsweg bis ins Freie (Straße, Hof) zur Verfügung stehen, der zur Gänze von den nicht zur Veranstaltungsstätte gehörigen Gebäudeteilen baulich (z.B. durch Mauern oder Gitter) getrennt sein muß.

(6) In Hauptverkehrswegen sind Einzelstufen und Doppelstufen nicht zulässig. Stufengänge, das sind Verkehrswege mit mehr als zwei Stufen, deren Auftrittsbreite mehr als 35 cm beträgt, sind als Hauptverkehrswege nur in Zuschauerräumen und nur dann zulässig, wenn die Auftrittsbreite über den ganzen Stufengang gleich ist und nicht mehr als 2 m beträgt. Im Freien darf eine Einzelstufe nach Ausgangstüren vorhanden sein, wenn der ebene Austritt mindestens 45 cm beträgt. In Räumen mit ansteigendem Fußboden dürfen die Verkehrswege kein Quergefälle aufweisen. Rampen in Verkehrswegen dürfen eine Neigung von höchstens 10 % haben; auf Stehplatzanlagen von Sportstätten im Freien dürfen solche Rampen jedoch eine Neigung bis 15 % aufweisen.

(7) Sind Bühnen, Podien oder andere für die Darsteller bestimmte Spielräume (Spielflächen) vorhanden, in denen Dekorationen oder Requisiten verwendet werden, müssen die zu den Ausgängen führenden Verkehrswege der Zuschauer so angelegt sein, daß diese den die Dekorationen und Requisiten umgrenzenden Bereich des Spielraumes beim Eintritt oder beim Verlassen der Veranstaltungsstätte nicht betreten müssen; dies gilt insbesondere auch für Veranstaltungsstätten, bei denen der Zuschauerraum den Spielraum oder der Spielraum den Zuschauerraum an mehreren Stellen umgibt.

(8) Nebenverkehrswege müssen die für ihren Zweck erforderliche Mindestbreite besitzen. Von Notausgängen im Sinne des § 3 Abs. 2 ins Freie führende Nebenverkehrswege müssen jedenfalls eine Mindestbreite von 85 cm aufweisen.

(9) Alle Verkehrswege müssen stets gefahrlos begehbar sein; Hauptverkehrswege müssen in ihrer ganzen, Nebenverkehrswege in der erforderlichen Breite von jeder Lagerung, Verstellung oder sonstigen Einengung (z.B. durch aufgehängte Vorhänge oder Kleidungsstücke) freigehalten werden. Auf oder längs Verkehrswegen befindliche Boden- oder Wandbespannungen (Teppiche u. dgl.) sind ausreichend zu befestigen; Bodenbespannungen müssen so beschaffen sein, daß eine zur Belästigung von Veranstaltungsteilnehmern führende elektrische Aufladung vermieden wird. Fußabstreifer sind (z.B. durch Versenken) so anzuordnen, daß durch sie keine Sturzgefahr entsteht. Schaukästen, Ausstellungstische, Bilder, Spiegel und ähnliche längs Verkehrswegen befindliche Gegenstände sind unverrückbar anzubringen. Spiegel dürfen nicht so angebracht sein, daß sie die Besucher der Veranstaltung auf ihrem Weg ins Freie irreführen können. Verkehrswege im Freien sind von Schnee zu säubern und bei Schnee oder Glatteis zu bestreuen.