Dokument-ID: 052662

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 77. Logen

Die Logen der Zeltzirkusanlagen müssen, ungeachtet der Bestimmungen des § 14, an der Innenseite nicht durch ein Geländer oder eine Brüstung abgeschlossen sein.