Dokument-ID: 052666

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 81. Feuergefährliche Gegenstände und Flüssigkeiten

(1) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (z.B. Dieselöl) dürfen in Zeltzirkusanlagen nur soweit verwendet oder gelagert werden, als sie für betriebliche Zwecke erforderlich sind; die Lagermenge ist vom Magistrat zu begrenzen und darf in keinem Fall 200 l überschreiten.

(2) Die Lagerung der brennbaren Flüssigkeiten und der feuergefährlichen Gegenstände darf bei den in Zelten oder im Freien befindlichen Zirkusanlagen auch außerhalb von Werkstätten und Lagerräumen vorgenommen werden, jedoch nur in sicherer Entfernung von anderen brennbaren Lagerungen, öffentlichen Straßen und den für die Zuschauer zugänglichen Stellen.