Dokument-ID: 052685

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 98. Schaukeln

(1) Schaukelschiffe müssen mit Schutzkörben ausgestattet sein, deren Höhe vom Schaukelboden gemessen mindestens 1,10 m beträgt; bei den besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichteten Schaukeln muß die Höhe der Schutzkörbe nur mindestens 70 cm betragen. Die Schaukelanlagen sind mit gefahrlos zu betätigenden Bremsvorrichtungen auszustatten und gegen die Zuschauer mit einer mindestens 1 m hohen standfesten Abschrankung zu versehen. Diese Abschrankung muß sich außerhalb des Schwingkreises befinden und von der Außenkante der Schaukeln einen Seitenabstand von wenigstens 1 m haben.

(2) Bei Schaukeln, die nicht als Rundschaukeln eingerichtet sind, ist das Überschlagen durch elastische Anschläge oder rechtzeitiges Abbremsen zu verhindern. Sind solche Schaukeln mit Sitzbänken für mehrere Personen ausgestattet, müssen vor den Sitzbänken Abstemmleisten für die Füße und entweder Anhaltegriffe oder an den Lehnen befestigte Achselschlaufen vorhanden sein.

(3) Bei Rundschaukeln sind die Fahrgäste vom Veranstalter (Geschäftsführer) oder einer von diesem bestellten Aufsichtsperson vor Beginn des Schaukelns mit einem Fußriemen und einem Brustriemen sorgfältig anzuschnallen. Diese Anhaltevorrichtungen sind stets in festem und brauchbarem Zustand zu halten. Sie dürfen während des Schaukelns von den Fahrgästen nicht gelöst werden; dieses Verbot muß deutlich lesbar angeschlagen sein.

(4) Bei allen Schaukelanlagen ist das stoßweise Bremsen zu vermeiden oder durch geeignete technische Einrichtungen so zu verringern, daß keine solche Geschwindigkeitsverzögerung eintritt, die eine Gefährdung der Benützer bewirken könnte. Kinder unter 14 Jahren dürfen zur Fahrt mit Rundschaukeln nicht zugelassen werden. Zur Fahrt mit anderen, nicht besonders für die Verwendung durch Kinder eingerichteten Schaukeln dürfen Kinder unter 10 Jahren nur in Begleitung erwachsener Aufsichtspersonen zugelassen werden.