Dokument-ID: 052692

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

VIIa. ABSCHNITT
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KINOBETRIEBSSTÄTTEN

§ 103a. Allgemeine bauliche Beschaffenheit

idF LGBl. Nr. 04/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Jeder Zuschauerraum einer Kinobetriebsstätte, jeder Bildwerferraum sowie gemeinsam benützte Verkehrswege sind als eigene Brandabschnitte auszuführen.