06.07.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1118290

Arbeiten unter Spannung – sicher nur mit Persönlicher Schutzausrüstung

WEKA (kp)

Persönliche Schutzausrüstung schützt vor Körperdurchströmung und Störlichtbögen bei Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen. Wann eine elektrisch isolierende Schutzkleidung getragen werden muss und wertvolle Tipps erfahren Sie hier.

Bei Arbeiten unter Spannung bzw in der Nähe von elektrischen Anlagen sind Elektriker dem Risiko von Körperdurchströmung durch elektrischen Schlag bzw bei Schweißarbeiten der Gefahr durch Störlichtbögen ausgesetzt. Schwere Verbrennungen bis hin zum Herzstillstand können die Folge sein. Muskelzuckungen und Erschrecken bei elektrischen Schlägen sowie spontane Schutzreaktionen der Arbeitnehmer können außerdem zu Sturzunfällen führen.

PSA und Rangfolge der Gefahrenverhütung – so sieht es der Gesetzgeber

Persönliche Schutzausrüstung ist immer dann einzusetzen, wenn die Gefahren durch elektrischen Schlag, Funkenbildung oder Störlichtbögen nicht grundsätzlich vermieden werden können. Alle Arbeitgeber sind deshalb laut §§ 69 und 70 ASchG sowie gemäß Verordnung Persönliche Schutzausrüstung dazu verpflichtet, diese Risiken im Zuge der Evaluierung zu erheben. An erster Stelle haben sie technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die das Entstehen der Gefahren durch elektrischen Schlag, Funkenbildung oder Störlichtbögen vermeiden (§ 7 ASchG).

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen oder in explosionsgefährdeten Bereichen kann die Gefahrenvermeidung nicht immer restlos erzielt werden. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmer laut §°69 (2) ASchG nur tätig werden, wenn sie geeignete Persönliche Schutzausrüstung tragen. Diese sind auch zur Verwendung der PSA verpflichtet (§ 69 (3) ASchG).

Schutzausrüstung für Elektriker

Die PSA hat den Zweck, eine Isolierschicht zu bilden, die eine Berührung zwischen dem Körper und den unter Spannung stehenden Teilen verhindert. Zusätzlich muss die PSA schwer entflammbar sein. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen

  • PSA zum Schutz vor Körperdurchströmung wie zum Beispiel isolierende Handschuhe, Ärmel, antistatische Schutzbekleidung, Schuhe, Helme, und
  • PSA zum Schutz vor Störlichtbögen. bestehend aus Gesichtsschutz, Handschutz und Schutzbekleidung.

Die gebräuchlichsten Arten von PSA bei Arbeiten unter Spannung bzw zum Schutz vor Störlichtbögen oder elektrostatischer Aufladung sind:

Kopfschutz

Isolierende Schutzhelme, deren Isolation geprüft wurde, kommen zum Schutz des Kopfes zum Einsatz.

Hinweis

Helme mit Lüftungsöffnungen erfüllen nicht die geforderte Isolierfähigkeit und dürfen daher bei Arbeiten unter Spannung nicht getragen werden.

Gesichtsschutz

Gesichtsschutzschilder werden als Schutz vor Störlichtbögen verwendet. Es gibt darunter auch Produkte, die an Schutzhelmen montiert werden können.

Handschutz

Als Schutz gegen elektrischen Schlag dienen elektrisch isolierende Handschuhe.

Tipp:

Es ist darauf zu achten, dass die Isolierfähigkeit der Handschuhe vor den am Arbeitsplatz vorherrschenden Spannungen ausreichend Schutz bietet.

Schutzschuhe

Ableitende, isolierende Schuhe (ESD-Schuhe; ESD=Electro Static Discharge) müssen immer dann getragen werden, wenn das Risiko für elektrostatische Aufladungen besteht, zB in explosionsgefährdeten Bereichen, und auch im Bereich der Produktion von Bauteilen, die schon durch kleinste elektrostatische Aufladungen zerstört werden.

Schutzkleidung

An Arbeitsplätzen mit Gefährdung durch Störlichtbogen wird Schutzkleidung aus schwer entflammbarem Material zum Schutz vor Verbrennungen eingesetzt.

Hinweis

Auch die Überbekleidung, die dem Wetter- und Kälteschutz dient, muss diese Schutzwirkung haben. Um dies zu gewährleisten, muss auch die Überbekleidung ebenfalls schwer entflammbar sein.

PSA gegen Absturz

Sind Elektriker im Zuge ihrer Tätigkeit absturzgefährdet, muss darüber hinaus Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Absturzsicherungssysteme) sowie ist persönliche Schutzausrüstung zur Sicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Die PSA muss entweder einen Absturz an einem Anschlagpunkt ganz verhindern (Haltesystem) oder die Arbeitnehmer sicher auffangen (Auffangsysteme).

Auswahl geeigneter PSA (§ 6 PSA-V)

Bei der Auswahl auf Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung und der Bewertung ist zu beachten, dass die Träger bei der Arbeit so wenig wie möglich behindert oder belastet werden. Hier ist die § 70 Abs 1 ASchG zu beachten, demnach muss die PSA

  • den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (PSASV, Kosmetikverordnung),
  • gegen die Gefahren schützen (ohne selbst eine größere Gefahr zu erzeugen),
  • geeignet sein für die Bedingungen am Arbeitsplatz,
  • ergonomisch tauglich sein,
  • den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer/innen entsprechen,
  • den Arbeitnehmer/innen passen (gegebenenfalls anpassen).

Allgemeine Arbeitgeberpflichten beim Einsatz von PSA (§ 3 PSA-V)

Grundsätzlich muss PSA für den persönlichen Gebrauch durch einen Arbeitnehmer bestimmt sein. Verschiedene Personen dürfen nur dann dieselbe PSA benützen, wenn dies gesetzlich explizit zulässig ist, zB bei Gefahr im Verzug, oder wenn unvorhersehbare und unaufschiebbare Arbeiten dies erfordern. Dabei sind vom Arbeitgeber Maßnahmen zu treffen, dass dadurch keine Gesundheits- und Hygieneprobleme entstehen.

PSA müssen regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob sie ihre Schutzwirkung noch erfüllen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn sie beschädigt sind oder ihr Ablaufdatum überschritten ist. Arbeitgeber haben dann dafür zu sorgen, dass die PSA nicht mehr verwendet werden und Ersatz bereitzustellen.

Um den einwandfreien Zustand der PSA sicherzustellen, müssen sie geeignet gelagert werden. Durch Reinigungs-, Wartungs-, Reparatur-, und Ersatzmaßnahmen ist ein ordnungsgemäßer und hygienisch einwandfreier Zustand der PSA zu gewährleisten. Dabei sind die Herstellerangaben zu beachten.

Arbeitgeber haben auch Informations- und Unterweisungspflichten. Diese müssen vor der erstmaligen Verwendung und danach, sofern gesetzlich nicht anders geregelt, mindestens einmal jährlich und nachweislich erfolgen (§ 7 PSA-V).

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