22.10.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1076215

ArbeitnehmerInnenschutz: Müssen Arbeitgeber Impfungen anbieten?

WEKA (mei)

Einige berufliche Tätigkeiten gehen mit arbeitsbedingten Risiken einher. Aus der Arbeitsplatzevaluierung sind die zu treffenden Maßnahmen abzuleiten – ua auch Impfungen.

Biologische Arbeitsstoffe stellen mitunter eine nicht zu unterschätzende Gefahr dar und können auch schwere Erkrankungen nach sich ziehen. Unzulängliche Schutzmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen gefährden nicht nur die betroffenen Personen selbst, sondern auch andere, oder haben unschöne Folgeeffekte, wie etwa Betriebsschließungen. Infektionskrankheiten können auch zu Berufskrankheiten führen. Impfungen können dem vorbeugen.

Verpflichtungen der ArbeitgeberInnen

Nach § 3 ASchG sind ArbeitgeberInnen dazu verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ArbeitnehmerInnen zu sorgen bezüglich aller Aspekte, die die Arbeit betreffen. Die Gefahren müssen von den ArbeitgeberInnen erkannt, ermittelt und bewertet werden, damit passende Maßnahmen getroffen werden können. In diesem Zusammenhang seien auch Arbeitsstoffe erwähnt. Darunter fallen nämlich auch biologische Agenzien wie beispielsweise Viren und Parasiten. Abhängig vom Arbeitsstoff und/oder der Personengruppe lassen sich die zu setzenden Maßnahmen ua aus dem ASchG, der VbA oder der VGÜ ableiten.

Impfungen als Maßnahme im ArbeitnehmerInnenschutz

Einige berufliche Tätigkeiten gehen mit arbeitsbedingten Risiken einher. Darunter fallen ua die folgenden Branchen:

  • Gesundheit & Pflege
  • Kinderbetreuung
  • Reinigung
  • Abfallwirtschaft

Aus der Arbeitsplatzevaluierung sind die zu treffenden Maßnahmen abzuleiten. Trotz Maßnahmen bleibt aber dennoch oftmals ein Infektionsrisiko: Wenn es eine Impfung gibt, die die ArbeitnehmerInnen schützen kann, muss der/die ArbeitgeberIn diese anbieten. Vorausgesetzt ist allerdings laut VbA, dass ein minimales Impfrisiko besteht. Die ArbeitnehmerInnen müssen außerdem darüber informiert werden, welche Vor- und Nachteile sich aus einer Impfung – oder aber dem Verzicht auf diese – ergeben.

ArbeitgeberInnen tragen die Impfkosten

Wichtig ist zu erwähnen, dass die ArbeitnehmerInnen nicht zu einer Impfung gezwungen werden können. Entscheiden diese sich allerdings gegen die Impfung, dürfen sie jedoch nicht mehr von den ArbeitgeberInnen bei den vorgesehenen Tätigkeiten eingesetzt werden. Zu bezahlen ist die Impfung von den ArbeitgeberInnen, bei bestimmten Tätigkeiten zahlt diese auch der Sozialversicherungsträger.

Impfverpflichtungen auf landesrechtlicher Ebene

Abgesehen von den eben beschriebenen Verpflichtungen gibt es noch weitere Impfverpflichtungen. Hier ist beispielsweise auf landesrechtlicher Ebene das Krankenanstalten-Hygienerecht für Gesundheitspersonal sowie zur Einhaltung von Hygienestandards zu erwähnen. Diese Vorgaben sind mitunter sogar noch strenger.

Quelle

www.gesundearbeit.at

Ähnliche Beiträge

  • Neue Grenzwerteverordnung 2020 & Corona-Anpassung in der VbA

    Zum Beitrag
  • Spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit

    Zum Beitrag
  • In vier Schritten zu einer besseren Ergonomie am Arbeitsplatz (Bildschirm)

    Zum Beitrag

Produkt-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen