22.07.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1118911

Hitzefallen: Führerstände und Fahrerkabinen

WEKA (cva)

Nicht klimatisierte Fahrerkabinen können sich durch die sommerliche Hitze in lebensbedrohliche Räume verwandeln. Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber treffen?

Bei einer Schattentemperatur von 30 ºC im Außenbereich erreichen die Temperaturen im Inneren einer Krankabine bereits 44 bis 46 ºC – dies bestätigen Messungen der AUVA. Dabei wurden auch die Auswirkungen von vorhandenen Beschattungen oder die Kühleffekte des Fensteröffnens auf die Temperatur in der Kabine erfasst.

Die gemessenen Werte liegen in einem gesundheitlich sehr bedenklichen Bereich, denn bei Innenraumtemperaturen ab 46 ºC drohen erste gesundheitliche Folgen wie Sonnenstich, Bewusstlosigkeit oder Kreislaufkollaps. Im Extremfall droht sogar der Hitzetod.

Doch nicht nur Kranfahrer leiden unter der Problematik der Erhitzung kleiner, geschlossener Bereiche oder Fahrzeuge. Auch Arbeitnehmer in Fahrerständen von Baggern, Kränen und LKW, aber auch in Führerständen von Triebfahrzeugen oder Hubstaplern im Freien sind betroffen.

Die lange Betriebsdauer von Loks, Kränen und ähnlichen Fahrzeugen, die oft Jahrzehnte im Einsatz sind, wird zum Fluch, wenn es darum geht, auf geänderte Rahmenbedingungen – wie die Rekordsommer der letzten Jahre – rasch zu reagieren.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen in „auswärtigen Arbeitsstellen“

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verwendet für diese Arbeitsplätze den Begriff „auswärtige Arbeitsstellen“. Während für Arbeitsplätze in Arbeitsstätten die Arbeitsstätten-Verordnung (AStV) gilt, wurden für auswärtige Arbeitsstellen keine speziellen Bestimmungen per Verordnung geregelt. In diesem Fall gilt das ASchG auch für auswärtige Arbeitsstellen mit Ausnahme jener Bestimmungen, die Arbeitsstätten und Baustellen betreffen und sofern ihre Anwendung möglich ist. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, zB die Arbeitsplatzevaluierung in Fahrerkabinen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln durchzuführen und Maßnahmen gegen Gesundheitsrisiken zu treffen.

Auch die parlamentarische Anfragebeantwortung von Bundesminister (BM) Martin Kocher zu „Hitzebelastung am Arbeitsplatz Führerstand“ legt klar dar, dass technische und arbeitsorganisatorische Schutzmaßnahmen samt arbeitsmedizinischer Beurteilung erforderlich sind, damit ArbeitnehmerInnen keinen erheblichen Hitzebeeinträchtigungen ausgesetzt sind.

Arbeitgeber sind in der Pflicht, entweder für Kühlung durch eine Klimaanlage zu sorgen oder die Arbeitsdauer zu reduzieren und ausreichende Erholungsmöglichkeiten vorzusehen. Technische Lösungen (wie die Nachrüstung des Altbestandes mit Klimaanlagen) sind im Regelfall kostengünstiger als arbeitsorganisatorische Sonderregelungen mit Beschränkung der Beschäftigungsdauer, Arbeitsunterbrechungen oder die Einhaltung von Erholungszeiten. Technische Schutzmaßnahmen sind zudem nach dem in der Gefahrenevaluierung anzuwendenden TOP-Prinzip vorzuziehen.

Quellen

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/AB/AB_08547/imfname_1344338.pdf

https://awblog.at/lok-und-kranfuehrerinnen/

https://sbg.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundgesundheit/arbeitsumfeld/VOeGB-Skriptum_-Hitze_und_UV-Strahlung_am_Brennpunkt_Arbeits.pdf

https://www.gesundearbeit.at/cms/V02/V02_0.a/1342661799909/home/runter-mit-der-hitze

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Weitere Informationen zur Evaluierung von Arbeitsplätzen und zu geeigneten Schutzmaßnahmen finden Sie in unseren Praxishandbüchern Evaluierung und Das ASchG in der Praxis.

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