21.11.2023 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1151368

MaschinenVO birgt neue Anforderungen an Hersteller von unvollständigen Maschinen

WEKA (rge)

Die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 stellt Hersteller von unvollständigen Maschinen vor umfassende und explizite Anforderungen an den Sicherheits- und Gesundheitsschutz.

Beitrag zum Praxisseminar:

Ausführliche Informationen erhalten Sie in unserem aktuellen Praxisseminar „Neue Maschinenverordnung (M-VO): Alle Neuerungen zur EU-Maschinenverordnung und der CE-Kennzeichnung“.

Bisher lag es im eigenen Ermessen der Hersteller von unvollständigen Maschinen, ob sie die relevanten Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für das eigene Produkt selbst realisieren oder die Umsetzung der Anforderungen auf den Maschinenbau verlagern. In der Einbauerklärung musste nur darauf hingewiesen werden, welche der Varianten vorliegt.

Mit der neuen Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 geht dies nicht mehr. Die Anforderungen an unvollständige Maschinen entsprechen nun weitestgehend jenen der vollständigen Maschinen. Einzig technisch bedingte Ausnahmen fallen nicht darunter. Doch was sind die neuen umfassenden und explizit geregelten Anforderungen an unvollständige Maschinen?

Das steht in der neuen Maschinenverordnung zu unvollständigen Maschinen

VO (EU) 2023/1230 Artikel 11: Pflichten der Hersteller von unvollständigen Maschinen

(1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine unvollständige Maschine in Verkehr bringen, dass diese gemäß den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.

(2) Vor dem Inverkehrbringen unvollständiger Maschinen erstellen die Hersteller die in Anhang IV Teil B aufgeführten technischen Unterlagen.

Wurde in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Teil B nachgewiesen, dass eine unvollständige Maschine die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III erfüllt, so stellen die Hersteller die EU-Einbauerklärung gemäß Artikel 22 aus.

VO (EU) 2023/1230 Anhang III Kapitel 1.: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, 1.1.1. Anwendungsbereich

Die in den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegten Verpflichtungen gelten für unvollständige Maschinen, soweit diese Anforderungen relevant sind.

Die einschlägigen Anforderungen an unvollständige Maschinen umfassen nicht die Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt des Einbaus der unvollständigen Maschine erfüllt werden können. Die in Abschnitt 1.1.2 festgelegten Grundsätze für die Integration der Sicherheit gelten jedoch in jedem Fall.

VO (EU) 2023/1230 Anhang XI: Montageanleitung für eine unvollständige Maschine

  1. Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen muss eine Beschreibung der Bedingungen enthalten, die erfüllt sein müssen, um sicherzustellen, dass die unvollständige Maschine ordnungsgemäß in die Maschine oder in eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung eingebaut wird, und dass die Maschine oder eine andere unvollständige Maschine oder Ausrüstung mit der eingebauten unvollständigen Maschine die Sicherheit und Gesundheit von Personen und ggf von Haustieren und Sachen sowie, soweit anwendbar, der Umwelt nicht gefährdet.
  2. Die Montageanleitung muss einschlägige Informationen enthalten, die in der Anleitung der Maschine oder sonstigen unvollständigen Maschine oder Anlage, in denen die unvollständige Maschine montiert werden soll, zu verwenden sind. Jede Montageanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:
    1. eine allgemeine Beschreibung der unvollständigen Maschine
    2. die für den Einbau in die vollständige Maschine, die Wartung und Instandsetzung der unvollständigen Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen
    3. Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine oder der unvollständigen Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann
    4. Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der unvollständigen Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw in die die unvollständige Maschine montiert werden soll
    5. Informationen über Lärm oder Vibrationen, die durch die Einarbeitung wahrscheinlich verringert werden
    6. Informationen über die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang III, die für die unvollständige Maschine gelten
    7. die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der unvollständigen Maschine angebracht werden können
    8. Bedingungen, unter denen die unvollständige Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt
    9. Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der unvollständigen Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen
    10. bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist
    11. Beschreibung der vom Nutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung der Konstruktion zu beachten sind
    12. Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen
    13. Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit der Bediener auswirken
    14. eine klare Beschreibung der Version der Montageanleitung, die dem Modell der unvollständigen Maschine entspricht
  3. Die Montageanleitung für unvollständige Maschinen enthält die EU-Einbauerklärung oder die Internetadresse oder den maschinenlesbaren Code, für die die EU-Einbauerklärung zugänglich ist.

Welche Änderungen kommen auf Hersteller zu?

Hersteller von unvollständigen Maschinen müssen künftig ihre Maschinen bis zur Schnittstelle zum Einbaugewerk sicher machen. Dafür sind außerdem alle entsprechenden Nachweise zu erbringen. Die Anforderungen greifen bis in die dritte Stufe im Sicherheitskonzept der Maschinenverordnung: die Montageanleitung.

Neue Anforderungen an die Montageanleitung

Zur Sicherheit und Gesundheit von Personen kommt nun ausdrücklich auch die Sicherheit von Haustieren, Sachen und der Umwelt hinzu. Die Montageanleitung muss demnach jene Informationen beinhalten, die bei Einbaugewerken in die Anleitung aufgenommen werden müssen. Das bedeutet im Klartext, dass sich die Montageanleitung in Zukunft an zwei Zielgruppen zu richten hat: den montierenden Betrieb und den Betreiber. Aus der Montageanleitung muss klar ersichtlich hervorgehen, welcher Teil der Anleitung welche Zielgruppe adressiert.

Die Montageanleitung muss außerdem alle sicherheitsrelevanten Ersatzteile spezifizieren. Es muss weiters eindeutig sein, zu welchem Einbaugewerk die unvollständige Maschine gehört. Das kann in der Praxis eine Herausforderung darstellen, wenn zB die unvollständige Maschine in ein Einbaugewerk eingebaut wird, das sich selbst immer wieder neu konfiguriert (Stichwort: Industrie 4.0).

Weiters gilt, wenn die unvollständige Maschine für die Verwendung in Maschinen bestimmt ist, die unter Anhang III Kapitel 2 bis 6 fallen, muss die Montageanleitung auch die einschlägigen Angaben enthalten, die in der Anleitung für diese Maschinen zu verwenden sind. In Anhang III Kapitel 2 bis 6 werden diese Maschinen gelistet.

Außerdem muss die Montageanleitung die EU-Einbauerklärung enthalten. Über die Art der Darbietung kann der Hersteller selbst entscheiden.

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