25.03.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1112510

Mobilitätspaket: Wichtige Änderungen bezüglich des Tachografen

Johann Schöffthaler

Die EU hat sich auf ein „Mobilitätspaket“ geeinigt, wodurch auch die Regeln zum Fahrtenschreiber zur Einführung der neuesten Tachografengeneration angepasst werden. Gastautor Johann Schöffthaler, BA MA, informiert über die wichtigsten Änderungen.

Die Änderungen traten grundsätzlich am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Veröffentlichung erfolgte mit dem Amtsblatt der Europäischen Union L 249 vom 31.07.2020, somit trat die Verordnung grundsätzlich bereits am 20.08.2020 in Kraft. Davon abweichende spezielle Wirksamkeitsregelungen werden jedoch eigens angeführt. Mit der geänderten Tachografen-VO wird schrittweise die neueste Tachografengeneration „Smart Tacho 2“ eingeführt.

Die wichtigsten Neuerungen des „Smart Tacho“ 2

  • Automatische Aufzeichnung der Standortdaten: zusätzlich zur bisherigen Regelung jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze eines Mitgliedstaates überschreitet und bei jeder Be- oder Entladung des Fahrzeuges.
  • Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Güterbeförderung oder Personenbeförderung benutzt wurde.
  • Im Rahmen der Fernkommunikation dürfen auch beim „Smart Tacho“ 2 nur Daten, die für die Zwecke der gezielten Straßenkontrolle von Fahrzeugen mit mutmaßlich manipulierten oder missbrauchten Fahrtenschreibern notwendig sind, übertragen werden. Anders als bisher werden jedoch vom Smart Tacho 2 zusätzlich auch Daten über die Überschreitungen der maximalen Lenkzeit übertragen!

Bisherige Rechtslage bzgl Ausrüstungsverpflichtung mit „Smart Tacho“ 1 

  • Neufahrzeuge, die ab dem 15. Juni 2019 erstmals zugelassen wurden, mussten mit einem Smart Tacho 1 ausgerüstet werden (besondere Merkmale: Übertragung bestimmter Daten an Kontrollbehörden bei fahrendem Fahrzeug, Fernabfrage von Fahrtenschreiberdaten durch die Kontrollbehörden, Möglichkeit der Vernetzung mit intelligenten Transportsystemen (ITS), Aufzeichnung der Standortdaten mit Anschluss an Positionsbestimmungsdienst, Drahtloser Datenaustausch mit Kontrollbehörden.
  • Altfahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sind verpflichtend erst ab dem 15. Juni 2034 mit einem Smart Tacho auszurüsten.
  • Für Altfahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden, ist keine Umrüstverpflichtung auf den Smart Tacho 1 vorgesehen.

Der neue Zeitplan für die Ausrüstungsverpflichtung mit dem „Smart Tacho“ 2, ab wann genau Neufahrzeuge mit dem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein müssen ist komplizierter:

  • Für die Umrüstung von Altfahrzeugen, die grenzüberschreitend eingesetzt werden, auf den Smart Tacho 2, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die EU-Durchführungs-Verordnung über die technischen Vorschriften im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird. Diese Verordnung (EU) 2021/1228 ist mittlerweile am 30. Juli 2021 im Amtsblatt der EU kundgemacht worden und tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU, somit am 19.August 2021 in Kraft. Neufahrzeuge, die 2 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser technischen Einzelvorschriften für den Smart Tacho 2 erstmals zugelassen werden, müssen mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein (siehe Artikel 8 Absatz 1).

Daher gilt, dass Neufahrzeuge, die ab 19. August 2023 erstmals zugelassen werden, mit einem Smart Tacho 2 ausgerüstet sein müssen. Für Altfahrzeuge besteht (wie schon beim Smart Tacho 1) keine Umrüstverpflichtung für Fahrzeuge, die im rein innerstaatlichen Verkehr eingesetzt werden.

Neuer Zeitplan für die Umrüstung auf Smart Tacho 2

Es gilt folgender neuer Zeitplan für die Umrüstung (siehe Artikel 3 Absatz 4 und 4a):

  • Folgende (grenzüberschreitend eingesetzten) Altfahrzeuge müssen bis spätestens 31.12.2024 auf den Smart Tacho 2 umgerüstet werden:
    • Fahrzeuge mit analogem Tacho (gemäß Anhang I VO 3821/85)
    • Fahrzeuge mit Digital Tacho 1. Version (Kontrollgeräte der Version bis 30.9.2011 gemäß Anhang IB VO 3821/85)
    • Fahrzeuge mit Digital Tacho 2. Version (Kontrollgeräte der Version ab 1.10.2011 gemäß Anhang IB VO 3821/85)
    • Fahrzeuge mit Digital Tacho 3. Version (Kontrollgeräte der Version ab 1.10.2012 gemäß Anhang IB VO 3821/85)
  • Folgende (grenzüberschreitend eingesetzten) Altfahrzeuge müssen bis spätestens 19. August 2025 auf den Smart Tacho 2 umgerüstet werden:
    • Fahrzeuge mit Smart Tacho 1 (Kontrollgeräte der Version gemäß Anhang 1C idF der VO 2016/799 sowie deren Änderungs-VO 2018/502 (diese Smart-Tachos 1 müssen in Neufahrzeuge seit 15.6.2019 eingebaut werden)

Neuerung bei der Betätigung des Kontrollgerätes bzw der Zeitaufzeichnung durch den Fahrer oder die Fahrerin

Bisher waren unter dem „Bettsymbol“ Arbeitsunterbrechungen und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Künftig sind unter diesem Symbol folgende Ereignisse aufzuzeichnen:

  • Fahrtunterbrechungen
  • Ruhezeiten
  • Jahresurlaub
  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten

Zusätzlich wird ein neues Zeitsymbol für „Fähre/Zug“ eingeführt. Unter diesem Symbol sind die Ruhezeiten an Bord eines Fährschiffs oder Zuges einzutragen.

Für die manuelle Aufzeichnung des Grenzübertrittes durch Eingabe des Ländersymbols nach Grenzübertritt – Artikel 34 Absatz 6 lit f und Absatz 7 Ab 20. August 2020 (Fahrzeuge mit analogem Tachografen) sowie ab 2. Februar 2022 (Fahrzeuge mit digitalem Tachografen) gilt, dass die LenkerInnen jeden Grenzübertritt ins Kontrollgerät nach folgenden Regeln manuell eingeben müssen:

  • Beim ersten Halt nach einem Grenzübertritt muss das Symbols des Einreiselandes ins Kontrollgerät manuell eingegeben werden
  • Die Eingabe erfolgt über die Schaltvorrichtung des digitalen Kontrollgerätes oder durch Eintrag am Schaublatt des analogen Kontrollgerätes
  • Zu diesem Zweck ist eine Entnahme von Fahrerkarte oder Schaublatt aus dem Kontrollgerät zulässig (Artikel 34 Absatz 1)
  • Der erste Halt erfolgt auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze
  • Bei Grenzübertritt mit Fährschiff oder Bahn ist das Ländersymbol im Ankunftshafen oder Ankunftsbahnhof manuell einzutragen. Bei Fahrzeugen mit analogem Tachografen muss vom Fahrer ab 20. August 2020 zusätzlich auch das Symbol des Landes auf dem Schaublatt eingetragen werden, in dem die tägliche Arbeitszeit beginnt bzw endet, wie dies bereits bei Fahrzeugen mit digitalem Tachographen der Fall war. Die Regelung der manuellen Aufzeichnung von Grenzübertritten gilt bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem Fahrzeuge mit einem Smart Tacho 2 verpflichtend ausgerüstet sein müssen, weil dann der Grenzübertritt vom Kontrollgerät automatisch aufgezeichnet wird!

Neuerung bezüglich der Mitführungsverpflichtungen

Eine wesentliche Neuerung bei den Mitführungsverpflichtungen der LenkerInnen gemäß Artikel 36 Absatz 1 und 2 für die Schaublätter des analogen Kontrollgerätes sowie für alle handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät betrifft die Anzahl. Es müssen der laufende Tag und die vorausgehenden 56 Tage mitgeführt werden (bisher laufender Tag und vorausgehende 28 Tage). Diese Bestimmung gilt ab 31.12.2024.

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