16.02.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1163875

Spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit

Christian Schenk

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fordert die Durchführung und Dokumentation einer Evaluierung. Im § 68 AschG ist die spezielle Evaluierung für Bildschirmarbeit geregelt.

Evaluierung – zentrale Forderung im ASchG

Die Forderung nach Durchführung und Dokumentation einer Evaluierung (in Österreich auch unter der Bezeichnung Arbeitsplatzevaluierung,Gefährdungsbeurteilung, Gefahrenevaluierung bekannt) ist eine zentrale Forderung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), dessen Grundgedanke (Motto: Schutzziele statt Detailregelung) sich durch das ganze ASchG und die zum ASchG erlassenen Verordnungen zieht. Mit dem BGBl I 118/2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) wird der Begriff „Arbeitsplatzevaluierung“ auch ausdrücklich im ASchG verankert.

Unter „Evaluierung“ im Sinne des ASchG versteht man einen systematischen und in Folge dokumentierten Prozess, der die folgenden Ablaufschritte umfasst:

  1. Ermittlung der bestehenden Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz oder bei Durchführung von Arbeitsvorgängen
  2. Beurteilung aller ermittelten Gefahren im Hinblick darauf, ob Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung oder Gefahrenreduzierung erforderlich sind
  3. Festlegen von Maßnahmen zur Gefahrenreduzierung bei den Gefahren, wo dies unter Schritt zwei als erforderlich beurteilt wurde

Dieser Ablauf ist im ASchG unter § 4 festgeschrieben, der auch einleitend festlegt, dass bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG anzuwenden sind. In § 5 ASchG ist die Verpflichtung zur Dokumentation dieses Prozesses in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (S&G-Dokument) festgeschrieben, in der Dokumentationsverordnung (DOK-VO) sind die konkret geforderten Inhalte des S&G-Dokuments geregelt.

Überblick über Bestimmungen zur Evaluierung

Im Folgenden werden die Bestimmungen zur Evaluierung der folgenden gesetzlichen Bestimmungen überblicksweise dargestellt:

  • Grundlagen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
  • Grundlagen der Dokumentation nach der Dokumentationsverordnung (DOK-VO)
  • Besondere Evaluierung geänderter oder verketteter Arbeitsmittel (Maschinen) nach § 35 ASchG
  • Evaluierung gefährlicher Arbeitsstoffe nach ASchG und Grenzwerteverordnung (GKV)
  • Evaluierung biologischer Arbeitsstoffe nach der VO biologische Arbeitsstoffe (VbA)
  • Evaluierung von Explosionsgefahren nach der VO explosionsfähige Atmosphären (VEXAT)
  • Evaluierung von Lärm- und Vibrationsbelastung nach der VO Lärm und Vibrationen (VOLV)
  • Evaluierung von optischer Strahlung nach der VO optische Strahlung (VOPST)
  • Spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit nach der BildschirmarbeitsVO (BS-V)
  • Spezielle Evaluierung bei der Lastenhandhabung
  • Spezielle Evaluierung bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
  • Evaluierung von Sprengarbeiten nach der SprengarbeitenVO (SprengV)
  • Evaluierung bei Tagbauarbeiten (TAV)
  • Evaluierung bei Bohrarbeiten (BohrarbV)
  • Evaluierungspflichten im Fall der Gefährdung durch Nadelstichverletzungen (NastV)

Zentrale Bestimmung für Bildschirmarbeit: § 8 BS-V

Im ASchG ist in § 68 die spezielle Evaluierung für Bildschirmarbeit geregelt. In weiterer Folge sind die Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) anzuwenden. Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren muss Folgendes berücksichtigt werden:

  • Die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens
  • Physische Belastungen, zB durch Zwangshaltungen
  • Psychische Belastungen

Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung müssen geeignete Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren getroffen werden, hierbei muss das mögliche Zusammenwirken von Belastungsfaktoren berücksichtigt werden.

Wichtige Maßnahmen zur Vermeidung von Belastungen

Als Maßnahmen gegen Belastungen am Arbeitsplatz kommen vor allem infrage:

  • Beeinträchtigung des Sehvermögens: Geeigneter Monitor nach dem Stand der Technik, ergonomisch richtige Aufstellung des Monitors.
  • Physische Belastungen: Vermeidung von Zwangshaltungen durch richtige Aufstellung und Anordnung von Monitor, Tastatur, Eingabegeräten. Vorsehen von Bildschirmpausen, dynamisch Sitzen.
  • Psychische Belastungen: Berücksichtigung von Softwareergonomie, Pausen, Abwechslung bei der Tätigkeit.

Bei Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:

  • Die eingesetzte Software muss der Tätigkeit angepasst sein.
  • Die Software muss benutzerfreundlich sein und dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepasst sein oder angepasst werden können.
  • Die jeweiligen Systeme müssen Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten.
  • Die jeweiligen Systeme müssen die Information in einem den Benutzern und Anforderungen angepassten Format und Tempo anzeigen.
  • Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

Die spezielle Evaluierung von Bildschirmarbeit ist dann durchzuführen, wenn diese iSd § 1 Abs 4 der vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn Arbeitnehmer durchschnittlich ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder durchschnittlich mehr als drei Stunden ihrer Tagesarbeitszeit mit Bildschirmarbeit beschäftigt sind.

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