10.08.2023 | Nachhaltigkeit | ID: 1141188

AWG-Novelle Lebensmittelverschwendung

Erich Rosenbach

Mit der aktuellen AWG-Novelle zur Transparenz der Vermeidung der Lebensmittelverschwendung wurde ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung eines bewussten Umgangs mit Lebensmittel-Ressourcen gesetzt.

Um Verschwendung zu bekämpfen, muss der Handel künftig melden, wie viele Lebensmittel unentgeltlich weitergegeben werden oder aber im Abfall landen.

Die aktuelle AWG-Novelle, BGBl I Nr 66/2023, ist bereits mit 22. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie wurde als Initiativantrag der Regierungsparteien im Nationalrat eingebracht und dient der Umsetzung des Regierungsprogrammes. In jedem Lebensmittel stecken wertvolle Ressourcen. Die Entsorgung von Lebensmitteln stellt daher eine Verschwendung dieser Ressourcen und eine erhebliche Umweltbelastung dar, die nicht mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft vereinbar ist.

Die AWG-Novelle hat das Ziel, die Lebensmittelverschwendung im Bereich des Handels zu bekämpfen. Etwa eine Million Tonnen an Lebensmitteln werden Jahr für Jahr in Österreich als Abfall behandelt. Rund 10 % davon fallen im Bereich des Handels an. Kleinunternehmen sowie Lebensmittelproduzenten, die auch selbst verkaufen (insbesondere Landwirte), sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Neue Meldepflicht für den Lebensmittelhandel

Verpflichtet zur Abgabe einer vierteljährlichen Meldung sind künftig:

  • Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens einer Verkaufsstelle über 400 m2,
  • Lebensmitteleinzelhändler mit mindestens fünf Verkaufsstellen (unabhängig von deren Größe) sowie
  • buchführungspflichtige Lebensmittelgroßhändler.

Buchführungspflicht besteht bei zweimaliger aufeinanderfolgender Überschreitung der Umsatzschwelle von EUR 700.000,– oder bei einmaliger Überschreitung der Umsatzschwelle von EUR 1.000.000,– bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und GmbH & Co KG (bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet) gilt die „Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform“.

Die Meldungen sind pro Kalenderquartal bis spätestens zum 10. des zweitfolgenden Monats über das EDM-Portal abzugeben. Die erste Meldung hat bis spätestens 10. Februar 2024 für das 4. Quartal 2023 zu erfolgen.

Inhalt der Meldungen

Folgende Daten sind pro Kalenderquartal zu melden:

  • die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht) sowie
  • die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen.

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