27.01.2023 | Nachhaltigkeit | ID: 1130124

Neue ESRS-Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung

WEKA (msi)

Am 22. November 2022 hat die EFRAG den ersten Satz von Entwürfen zum Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandard vorgelegt. Näheres zum arbeitsrechtsspezifischen Standard ESRS 1 sowie zu den nächsten Schritten erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Am 22. November 2022 hat die EFRAG den ersten Satz von Entwürfen zum Europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandard vorgelegt.

Ein Blick in den arbeitsrechtsspezifischen Standard ESRS S1:

Relevante Faktoren bei ESRS 1 sind Arbeitsbedingungen (working conditions), Gleichbehandlung und Gleichstellung (equal treatment and opportunities for all) und andere arbeitsbezogene Rechte (other work-related rights).

Zu den Arbeitsbedingungen zählen ua:

  • sichere Anstellung (secure employment)
  • Arbeitszeiten (working time)
  • angemessene Löhne (adequate wages)
  • sozialer Dialog (social dialogue)
  • Vereinigungsfreiheit (freedom of association)
  • Bestehen von Betriebsräten (existence of work councils)
  • Tarifverhandlungen/Betriebsvereinbarungen einschl. der Frage, welche Mitarbeiter:innen von der jeweiligen kollektiven Regelung erfasst sein sollen (collective bargaining, including the rate of workers covered by collective agreements)
  • Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte von Mitarbeiter:innen (information, consultation and participation rights of workers)
  • Work-Life-Balance (work-life balance)
  • Arbeitsschutz (health and safety).

Von Gleichbehandlung und Gleichstellung werden ua erfasst:

  • Geschlechtergerechtigkeit und gleicher Lohn für gleiche Arbeit (gender equality and equal pay for work of equal value)
  • Aus- und Weiterbildung (training and skills development)
  • Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderung (employment and inclusion of persons with disabilities)
  • Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz (measures against violence and harassment in the workplace)
  • Diversität (diversity).

Die anderen arbeitsbezogenen Rechte beziehen sich etwa auf Kinderarbeit (child labour), Zwangsarbeit (forced labour), angemessenen Wohnraum (adequate housing) und Datenschutz (privacy).

Nächste Schritte:

Derzeit sind noch redaktionelle Änderungen der EFRAG-Entwürfe offen. Diese sollten voraussichtlich nicht allzu viel Zeit in Anspruch nehmen, weshalb mit einer Übermittlung an die Kommission zeitnah zu rechnen ist.

Die Entwürfe der EFRAG werden der Europäischen Kommission übergeben werden. Die EU-Kommission wird die EU-Gremien und die Mitgliedstaaten zu den Entwürfen konsultieren, bevor geplant ist, die endgültigen Standards im Juni 2023 als delegierten Rechtsakt iSd Art 290 AEUV zu verabschieden.

Noch offen sind derzeit die sektorspezifischen Standards, die bis November 2023 von der EFRAG erarbeitet werden sollen. Die bisherigen Entwürfe („Set 1“) beziehen sich auf alle Branchen. In Zukunft soll es einen weiteren Satz an Standards („Set 2“) geben, dessen Standards jeweils für spezifische Sektoren gelten sollen. Die EFRAG wird solche sektorspezifische Standards für Landwirtschaft, Kohlebergbau, Bergbau, Öl+Gas (vorgelagert), Öl+Gas (mittel- bis nachgelagert) sowie Standards für Sektoren mit hohen Auswirkungen (Energieerzeugung, Straßenverkehr, Kfz-Produktion, Lebensmittel/Getränke, Textilien) erarbeiten.

Die ESRS werden für berichtspflichtige Organisationen verpflichtend mit dem Wirtschaftsjahr 2024 bzw dem Reporting darüber 2025.

Quelle: Praxishandbuch Nachhaltigkeitsberichterstattung OnlineBuch (weka.at)

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