16.11.2023 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1151014

Novelle zur VRV 2015: Die Neuerungen für das Finanzjahr 2024

WEKA (kto)

Die Änderungen der 2. Novelle zur VRV 2015 sind für viele Gemeinden bereits für den Voranschlag und Rechnungsabschluss 2024 relevant. Neben dem Verordnungstext wurden vor allem die Anlagen inhaltlich angepasst.

Im Frühjahr 2023 wurde vom Nationalrat kurzfristig die 2. Novelle zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) beschlossen, die für viele Gemeinden bereits für das Haushaltsjahr 2024 zu berücksichtigen ist.

Welche Gemeinden und Städte sind von der Novelle zur VRV 2015 betroffen?

Prinzipiell ist die Novelle erstmalig für den Voranschlag 2024 anzuwenden. Gemeinden und Städte, die bereits im Jahr 2022 den Voranschlag für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, müssen die Bestimmungen der Novelle erst ab dem Finanzjahr 2025 berücksichtigen. Sowohl ein möglicher Nachtragsvoranschlag 2023 als auch der Rechnungsabschluss 2023 muss noch auf Basis der nicht novellierten VRV 2015 erstellt werden.

Welche Neuerungen der Novelle zur VRV 2015 sind zu berücksichtigen?

Im Verordnungstext wurden durch die Novelle zur VRV 2015 folgende Änderungen vorgenommen:

  • Präzisierung der Regelungen zu den Nachtragsvoranschlägen (§ 5 Abs 4) – zusätzlich können auch weiterhin landesrechtliche Regelungen erlassen werden.
  • Streichung der 5-Jahres-Frist für die Korrektur der Eröffnungsbilanz – in Zukunft sind erforderliche Änderungen laufend möglich.
  • Anpassung der Wertgrenze bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern an die Bestimmungen von § 13 Einkommenssteuergesetz (§ 11 Abs 4; derzeit EUR 1.000,–).
  • Bestandteile des Rechnungsabschlusses – die Bereinigung des Gesamthaushaltes um die internen Vergütungen entfällt (§ 15 Abs 2 VRV 2015).
  • Berechnung des Barwertes auf Basis eines marktüblichen Zinssatzes oder der gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) (§ 19 Abs 5).
  • Präzisierung der Regelungen zur Ausweisung der Veränderung von Zahlungsmitteln (§ 17 Abs 1 und 4)
  • Die Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten ist ab dem Jahr 2024 in die Beilagen zum Rechnungsabschluss aufzunehmen (§ 37 Abs 1 Z 17a).

Folgende Änderungen durch die Novelle zur VRV 2015 in den Anlagen sind von Bedeutung:

  • Neue Ansätze (Anlage 2): Ansatz 854 „Betriebe der Informations- und Telekommunikationstechnologie“ (va für Bereiche des Breitbandausbaus) und Ansatz 980 „Verrechnung zwischen operativer Gebarung und Projekten“ (Zuführung von Eigenmitteln zur Finanzierung von Projekten)
  • Neue Kontengruppen (KG) (Anlage 3c): „Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasing“ (KG 310), „Kofinanzierte Schutzbauten“ (KG 051, 069 und 098), „Kaution aus Leasing (voranschlagswirksam)“ (KG 274), „innere Darlehen/Anleihen“ (KG 288 und 336) bei gleichzeitiger Streichung der KG 936 ab dem Finanzjahr 2025 sowie „Verrechnungsrücklage zwischen operativer Gebarung und Projekten“ (KG 799 und 899) für den Bereich der Bereitstellung von Eigenmitteln für Projekte.
  • Adaptierung der Personaldaten der Gemeinden (Anlage 4) iSd Österreichischen Stabilitätspaktes und Einfügung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.
  • Neugestaltung Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt der Gemeinden (Anlage 5b) - kann über die Softwareprogramme in den Gemeinden automatisch erstellt werden.
  • Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b): Ausweisung innerer Darlehen, die aus mit Zahlungsmittelreserven hinterlegten Haushaltsrücklagen stammen.
  • Neue Anlage 6u: Kofinanzierte Schutzbauten (finanziert von Bund, Land und Gemeinde) werden nur bei den Gemeinden ausgewiesen. Die Erfassung erfolgt erst für jene Schutzbauten – darunter fallen bspw die Bereiche Hochwasser- Steinschlag- und Lawinenschutz,– die ab dem 1. Jänner 2020 neu errichtet wurden. Ausschlaggebend ist das Fertigstellungsdatum, nicht der Baubeginn. Außerdem wurde die Nutzungsdauertabelle für Schutzbauten vereinfacht (Anlage 7).

Fazit

Der Voranschlag 2024 stellt Gemeinden nicht nur durch die allgemein schwierige Wirtschaftslage mit konstant überdurchschnittlicher Inflation und Stagnation vor Herausforderungen. Auch die Neuerungen der 2. Novelle zur VRV 2015 mussten zum Teil bereits ab September 2023 von Gemeinden und Städten bei den ersten Vorarbeiten berücksichtigt werden. Eine fristgerechte und genaue Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften ist daher oberstes Gebot.

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