15.04.2021 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1087653

Zur Anwendung des neuen COVID-19-Ratenzahlungsmodells iSd § 323e BAO bei Landes- und Gemeindeabgaben

Robert Koch

Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell soll den Abbau hoher Abgabenrückstände erleichtern. Doch die Tücken liegen im Detail und schon ein verspätet eingebrachter Ratenzahlungsantrag kann zum späteren Problemfall werden.

Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO 

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG, BGBl 3/2021, und inzwischen erfolgten BAO-Novellierungen wurden ua in § 323c BAO „Sonderregelungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19“ geändert und zusätzlich eingeführt, wobei gemäß § 323c Abs 16 BAO die Bestimmungen des § 323c Abs 11 bis 15 für Landes- und Gemeindeabgaben nicht gelten: Deswegen hat die Verzinsung von auf der Grundlage des § 212 BAO gewährten Zahlungserleichterungen bei Landes- und Gemeindeabgaben weiterhin nach § 212b Z 1 BAO zu erfolgen (Zinssatz sechs Prozent pro Jahr, sofern zehn Euro erreichend).

Neues COVID-19-Ratenzahlungsmodell gemäß § 323e BAO 

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – COVID-19-StMG, BGBl 3/2021, wurde mit der ab 01.01.2021 geltenden Neufassung des § 323e BAO das so genannte „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ als neue zusätzliche Zahlungserleichterungsform für überwiegend COVID-19-bedingte Abgabenrückstände eingeführt, da sich gestundete Abgabenbeträge mittlerweile in derart hohen Summen aufgestaut haben, dass ein Abbau unter den regulären Vorgaben des § 212 BAO nicht oder nur mit unzumutbaren Auswirkungen möglich zu sein scheint“ (aus den Materialien zu BGBl I 3/2021, COVID-19-StMG).

Die zwei beim COVID-19-Ratenzahlungsmodell zeitlich definierten Rückzahlungsphasen über die Dauer von längstens 36 Monaten wurden zuletzt mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz – 2. COVID-19-StMG, durch BGBl I 52/2021 verändert.

§ 323e BAO ist vom Anwendungsbereich her nicht auf die Bundesabgabenbehörden als Abgabengläubiger eingeschränkt, da diese Bestimmung im Gegensatz zu § 323c Abs 16 BAO keine „Ausschlussklausel“ für Landes- und Gemeindeabgaben enthält. Abgabenschuldner können daher bei den zuständigen Landes- und Gemeindeabgabenbehörden Ratenzahlungen nach dem „COVID-19-Ratenzahlungsmodell“ iSd § 323e BAO beantragen und die entscheidende Behörde hat das Modell dann auch verpflichtend anzuwenden, sofern es sich um Abgabenschuldigkeiten handelt, die zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 fällig geworden sind bzw auch Rückstände aus Zeiträumen vor dem 15. März 2020, sofern diese weniger ausmachen als der Betrag der Rückstände ab dem 15. März 2020.

Antragsfristen und Zeitrahmen für „Phase 1“ und „Phase 2“

„Phase 1“: Zwischen 10.06.2021 und 30.06.2021 kann – alternativ zu den sonstigen BAO-Zahlungserleichterungsbestimmungen – ein Ratenzahlungsantrag nach den Bestimmungen des COVID-19-Ratenzahlungsmodells eingebracht werden; der Ratenzahlungszeitraum endet fix am 30.09.2022. Der Abgabepflichtige kann einmal innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.

„Phase 2“: Ist die Rückzahlung des gesamten ausstehenden Betrags bis 30.09.2022 nicht möglich, wurden aber zumindest 40 % beglichen und ist auch kein Terminverlust eingetreten, kann vor dem 31.08 2022 ein weiterer Ratenzahlungszeitraum von längstens 21 Monaten beantragt werden, wobei der Antragsteller glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten können wird. Je höher der Betrag der abzutragenden Abgabenschuldigkeiten ist und je länger die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist, desto höhere Ansprüche werden im Rahmen der Prüfung des Ratenzahlungsantrages an die zu erbringenden Nachweise und an die vorzulegenden Unterlagen (zB aktuelle Daten aus der Buchhaltung, betriebswirtschaftliche Planungsrechnung usw) zu stellen sein; gegebenenfalls kann die Abgabenbehörde die Zahlungsfähigkeit des Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung (Liquiditätsprüfung, Bonitätsprüfung) im Rahmen einer Außenprüfung im Sinne des § 147 Abs 2 BAO feststellen.

Ebenso kann auch in der Phase 2 einmalig eine Neuverteilung der Raten beantragt werden.

Überlegungen zum Zahlungsplan in Phase 1

Den BAO-Bestimmungen ist es nicht direkt zu entnehmen, aber in der Praxis ist zu bedenken, dass ein Abgabepflichtiger, der wohl 40 % des ratenzahlungsgegenständlichen Abgabenrückstandes in der Phase 1 begleicht und vor dem 31.08 2022 einen weiteren Ratenzahlungszeitraum von (bis zu) 21 Monaten beantragt, diesen niemals bewilligt erhalten kann, weil er ja bereits durch die Entrichtung von weniger als 100 % des Abgabenrückstandes einen Terminverlust bewirkt hat und somit die Phase 2 gar nicht mehr erreichen kann: Wesentlich ist daher für den Abgabepflichtigen, dass er schon rechtzeitig in der Phase 1 einen Antrag auf eine einhaltbare und somit keinen Terminverlust bewirkende Neuverteilung der Raten stellt, um den (vielleicht nur in Höhe einer linear verteilten Monatsrate bestehenden) „Rest“ des Rückstandes in der Phase 2 (schon für den Antrag vor dem 31.08.2022!) in längstens 21 Monaten begleichen zu können!

Verzinsung beim COVID-19-Ratenzahlungsmodell

Beim COVID-19-Ratenzahlungsmodell gilt der spezielle (für die Abgabepflichtigen günstigere) Zinssatz gemäß § 323e Abs 1 BAO, weil § 323e die jüngere und speziellere Regel im Vergleich zu § 212b Z 1 BAO darstellt und weil der Sinn und Zweck des § 323e BAO – nämlich die leichtere Abtragbarkeit von in COVID-19-Zeiträumen aufgelaufenen Abgabenschulden – beim einleitend erwähnten Zinssatz von sechs Prozent nicht gewährleistet wäre.

Der Zinssatz beim COVID-19-Ratenzahlungsmodell berechnet sich somit auch bei Landes- und Gemeindeabgaben mit zwei Prozent pro Jahr über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (derzeit -0,62 % [minus 0,62 %]), sodass die COVID-19-Ratenzahlungszinsen (derzeit) 1,38 % p.a. betragen.

Bewilligung von COVID-19-Ratenzahlungen durch Gemeinden

Musterbescheide für die Bewilligung von COVID-19-Ratenzahlungen durch Gemeinden und die entsprechenden Zinsenfestsetzungsbescheide finden Sie demnächst im Praxishandbuch „Abgabenverfahren“.

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