05.02.2024 | Arbeitsrecht | ID: 1161354

Neue Grenzgängerregelung im DBA-Deutschland seit 01.01.2024

Stefan Haas - WEKA (red)

Um den neuen Entwicklungen der Arbeitswelt Rechnung zu tragen, wurde die Grenzgängerregelung im DBA-Deutschland wesentlich adaptiert und ist seit 1. Jänner 2024 gültig.

Frühere Rechtslage: Wer galt als Grenzgänger iSd DBA-Deutschland?

Als Grenzgänger im Sinne der Bestimmung in Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland gelten Personen, die in einem Vertragsstaat in Grenznähe ihren Wohnort und im anderen Vertragsstaat, ebenfalls in Grenznähe, ihren Arbeitsort haben und täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehren. Im Verhältnis zu Deutschland wurde vereinbart, dass als Grenznähe eine Zone von je 30 km beiderseits der Grenze gilt.

Wohnsitz und Arbeitsort des Grenzgängers müssen dementsprechend innerhalb eines 30 km breiten Radius liegen, der beiderseits der Grenze nach Luftlinie zu bemessen ist. Wie lange die tatsächlich zurückzulegende Wegstrecke (zB auf der Straße oder mit der Bahn) in Anspruch nimmt, spielt keine Rolle. Hat der Grenzgänger mehrere Wohnsitze, so muss der Hauptwohnsitz in Grenznähe liegen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer einer in Österreich ansässigen Unternehmung mit Dienstort in Grenznähe in Österreich und Ansässigkeit in der deutschen Gemeinde Übersee gilt als Grenzgänger, wenn seine tatsächlich bis zur österreichischen Grenze zurückgelegte Entfernung über 40 km beträgt und nur bei einer fiktiven Fahrt zur Grenze nach Kössen in Tirol 25 km zurückzulegen sind. Entscheidend für den Grenzgängerstatus ist nämlich ausschließlich, dass sich der Wohnsitz innerhalb eines an der Luftlinie bemessenen Radius von 30 km zur Grenze befindet. Da Übersee in dieser Zone gelegen ist, liegt das Besteuerungsrecht im vorliegenden Fall beim Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers.

Entsprechend der bisherigen Formulierung in Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland müsste der Grenzgänger „täglich“ vom grenznahen inländischen Arbeitsort zum grenznahen ausländischen Wohnsitz zurückkehren. Im Rahmen der österreichisch-deutschen Verständigung wurde jedoch eine Toleranzregelung vereinbart, wonach die Grenzgängereigenschaft dann nicht verloren geht, wenn der Grenzgänger an max 45 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht zum Wohnsitz zurückkehrt. Wird die Beschäftigung nicht das gesamte Jahr ausgeübt, so ist eine Aliquotierung der Nichtrückkehrtage vorzunehmen, wobei das Ausmaß der Nichtrückkehrtage im relevanten Zeitraum 20 % der gesamten Arbeitstage max 45 Nichtrückkehrtage nicht überschreiten darf. Krankheits- oder Urlaubstage zählen nicht als Tage der Nichtrückkehr.

Neue Grenzgängerregelung seit 01.01.2024

Nach dem Änderungsprotokoll vom 21.08.2023 (Wirksamkeit ab 01.01.2024) erfüllen Personen ab 01.01.2024 bereits dann die Grenzgängereigenschaft, wenn sie in der Grenzzone arbeiten und ihren Hauptwohnsitz haben. Ein tägliches Pendeln über die Grenze ist nicht mehr erforderlich.

Im Homeoffice geleistete Arbeitstage stellen dementsprechend keine schädlichen Tage im Sinne der Grenzgängerregelung mehr dar. Darüber hinaus ist die Grenzgängerregelung auch auf im öffentlichen Dienst Beschäftigte anwendbar. Die Bestimmung der Grenzzone wird zudem administrativ vereinfacht und geografisch leicht ausgeweitet.

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