02.01.2024 | Gesellschaftsrecht | ID: 1152511

Die neue Flexible Kapitalgesellschaft: Unterschiede zur GmbH

Angela Perschl - WEKA (red)

Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Unterschiede aber auch Gemeinsamkeiten die neue Gesellschaftsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) im Vergleich zur GmbH seit 01.01.2024 mit sich bringt.

Durch das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll insbesondere für die spezifischen Bedürfnisse von Startups und anderen innovativen Unternehmen eine neue Rechtsform – nämlich die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) – geschaffen werden, die sich vor allem am GmbH-Recht anlehnt. Darüber hinaus werden – etwa im Bereich der Kapitalmaßnahmen – zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, die bisher Aktiengesellschaften vorbehalten waren. Dadurch soll den besonderen Anliegen innovativer, rasch wachsender Unternehmen entgegengekommen werden.

Begriff der Flexiblen Kapitalgesellschaft

Eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist eine Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann.

Durch die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ sollen die besonders weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten dieser Rechtsform betont werden.

Auf die FlexKapG kommen die Bestimmungen des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes (FlexKapGG), das lediglich 29 Paragrafen enthält, und subsidiär die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen, somit das GmbHG, zur Anwendung.

Mischform zwischen GmbH und AG

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) stellt somit eine Mischform zwischen der GmbH und der AG dar, wobei für die neue Kapitalgesellschaftsform subsidiär das GmbH-Gesetz zur Anwendung kommt. Dadurch ist auch gewährleistet, dass der neuen Kapitalgesellschaft auch auf unionsrechtlicher Ebene alle Vorteile einer österreichischen GmbH zukommen.

Zudem kann eine FlexKapG so genannte „Unternehmenswert-Anteile“ ausgeben, welche eine besondere Klasse von stimmrechtslosen Anteilen darstellen. Diese eignen sich insbesondere für die Beteiligung von Mitarbeiter/innen, sodass Startups diese zu attraktiven Bedingungen am erwarteten Unternehmenserfolg teilhaben lassen können.

Senkung des Mindeststammkapitals

Gleichzeitig mit der Schaffung der FlexKapG als neuer Gesellschaftsform wird auch das GmbH-Mindeststammkapital EUR 10.000,– gesenkt, was einen weiteren Beitrag zur Vereinfachung von Unternehmensgründungen darstellt. Im Unterschied zur bisherigen Form der „gründungsprivilegierten GmbH“ ist es bei einem gesetzlichen Mindeststammkapital von EUR 10.000,– auch nach Ablauf von zehn Jahren nicht erforderlich, weitere Einzahlungen auf das Stammkapital zu leisten. Da auf die FlexKapG die Regelungen des GmbH-Gesetzes zur Anwendung kommen, profitiert auch diese von der Absenkung des Mindeststammkapitals.

FlexKapG: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur GmbH

Die FlexKapG ist wie bereits erwähnt primär der GmbH nachempfunden, wobei in weiten Teilen die Regelungen des GmbHG zur Anwendung kommen. Ebenso wie bei der GmbH ist eine Ein-Personen-Gründung sowie eine vereinfachte (formfreie) Gründung nach § 9a GmbHG möglich. Eine vereinfachte Gründung setzt voraus, dass diese durch einen einzigen Gesellschafter erfolgt, der eine natürliche Person und zugleich einziger Geschäftsführer ist, und ein Kreditinstitut nach Identitätsprüfung an der Gründung mitwirkt.

Die wesentlichen Unterschiede zur GmbH lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter müssen mindestens EUR 1,– (und nicht EUR 70,–) betragen.
  • Für die Übertragung von Geschäftsanteilen gilt eine abgeschwächte Formvorschrift, nämlich eine unter notarieller oder anwaltlicher Mitwirkung errichtete Privaturkunde.
  • Erleichterung der Umlaufbeschlussfassung: Anders als bei der GmbH kann der Gesellschaftsvertrag einer FlexKapG vorsehen, dass für eine Abstimmung im schriftlichen Weg das Einverständnis aller Gesellschafter/innen nicht erforderlich ist. In diesem Fall muss für eine gültige schriftliche Beschlussfassung allen stimmberechtigten Gesellschafter/innen eine Teilnahme an der Abstimmung ermöglicht werden.
  • Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen: Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausgabe von Unternehmenswert-Anteilen in einem Ausmaß, das 25 % des Stammkapitals nicht erreicht, vorsehen. Dadurch soll die Beteiligung von Mitarbeitern gefördert werden. Die Unternehmenswertbeteiligten haben eingeschränkte Gesellschafterrechte und ein deutlich reduziertes wirtschaftliches Risiko. Im Exit-Fall haben sie ein gesetzlich verankertes Mitverkaufsrecht.
  • Eintragung im Firmenbuch: Die Namen der Inhaber der Unternehmenswert-Anteile sind nicht im Firmenbuch, sondern in einem von der Gesellschaft geführten Anteilsbuch einzutragen. Die Unternehmenswertanteile sind mit der Summe ihres Kapitals als Teil des Stammkapitals im Firmenbuch einzutragen.
  • Verstärkte Aufsichtsratspflicht: Eine Aufsichtsratspflicht besteht – über die Fälle des § 29 Abs 1 GmbHG hinaus – auch für „mittelgroße“ Kapitalgesellschaften iSd § 221 Abs 2 und 4 UGB.

Flexible Kapitalmaßnahmen: Nach aktienrechtlichem Vorbild werden die Institute der „bedingten Kapitalerhöhung“, des „genehmigten Kapitals“ und der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ermöglicht. Auch wird bei der FlexKapG der Erwerb eigener Anteile und von Unternehmenswertanteilen eingeführt.

Gesetzwerdungsprozess

Die Schaffung einer neuen Kapitalgesellschaftsform, die auf internationalen Beispielen aufbauen und besonders für innovative Start-Ups und Gründer/innen in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll, basiert auf dem Regierungsprogramm für die Jahre 2020 bis 2024.

Am 26.05.2023 wurde ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG) veröffentlicht. Die diesbezügliche Begutachtungsfrist endete am 07.07.2023. Nach dem ursprünglichen Entwurf sollte das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) bereits am 1. November 2023 in Kraft treten. Schlussendlich wurde das Gesetz in BGBl I Nr 179/2023 kundgemacht und ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

Produktipp:

Umfassende Informationen zur neuen FlexKapG sowie sofort einsetzbare Mustervorlagen finden Sie in unserer aktuellen Neuerscheinung „Mustersammlung Flexible Kapitalgesellschaft“.

Ähnliche Beiträge

  • Mindestkörperschaftsteuer: Neuerungen durch die FlexKapG

    Zum Beitrag
  • Von der GmbH in die Flexible Kapitalgesellschaft

    Zum Beitrag
  • Neues Startup-Paket – die Flexible Kapitalgesellschaft

    Zum Beitrag

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen