12.11.2021 | Gesellschaftsrecht | ID: 1103504

Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co KG und Haftung von tatsächlichen Zahlungsempfängern

Stefan Schermaier - Florian Schönberg

Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg erläutern anhand eines aktuellen OGH-Urteils, ob die Regeln der Kapitalerhaltung aus dem GmbHG nicht nur gegenüber den Kommanditisten einer GmbH & Co KG, sondern gegenüber allen Gesellschaftern gelten.

Die Kapitalerhaltungsvorschriften bei einer GmbH & Co KG werden zwischen Lehre und Judikatur regelmäßig kontrovers diskutiert. Zwar herrscht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass bei einer GmbH & Co KG in Bezug auf die Kommanditisten die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbHG zur Anwendung gelangen, es ist aber fraglich, ob diese Bestimmungen auch auf die Komplementärin anzuwenden sind und inwieweit diese gegenüber Dritten wirken. In seinem Urteil vom 23.06.2021 zu 6 Ob 61/21w setzte sich der OGH nunmehr intensiv mit den Kapitalerhaltungsvorschriften der GmbH & Co KG auseinander und stellte klar, dass jede Zuwendung (sohin Leistungen ohne fremdüblichen Leistungsaustausch) einer Kommanditgesellschaft an ihre Gesellschafter, dh sowohl an Komplementäre als auch Kommanditisten verboten ist, wenn es sich hierbei nicht um Gewinnverwendung handelt. Folglich begründen derartige Zuwendungen einen Rückzahlungsanspruch der Kommanditgesellschaft. Zudem wurde im gegenständlichen Fall klargestellt, dass unter bestimmten Umständen auch dritten Zahlungsempfängern das Verbot der Einlagenrückgewähr entgegengehalten werden kann und sogar deren Geschäftsführer eine Haftung treffen kann.

1. Sachverhalt

Aufgrund der familiären Verflechtungen bedarf im gegenständlichen Fall der Sachverhalt eines besonderen Augenmerks. Klägerin war eine GmbH & Co KG, welche ein Darlehen zurückbezahlte, das der Kommanditistin der Klägerin von einem „Dritten“ gewährt wurde. Wie aber noch näher gezeigt wird, ist dieser Dritte bezüglich der geltend gemachten Rückforderungsansprüche aufgrund der besonderen Sachverhaltskonstellation keineswegs wie ein Dritter zu behandeln. Einzige Komplementärin der Klägerin ist die T GmbH. Einzige Kommanditistin ist die E GmbH, welche gleichzeitig Alleingesellschafterin der T GmbH ist. Geschäftsführer und Alleingesellschafter der E GmbH ist der Zweitbeklagte. Darüber hinaus ist der Zweitbeklagte auch Geschäftsführer der T GmbH. Erstbeklagte ist eine GmbH deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin die Tochter des Zweitbeklagten als Drittbeklagte ist.

Aufgrund eines Liquiditätsengpasses bei der E GmbH gewährte die Erstbeklagte dieser im Jahr 2008 ein Darlehen über EUR 150.000,–. Die Mittel für das Darlehen stammen von der Mutter der Drittbeklagten, sohin der Ehefrau des Zweitbeklagten, welches diese der Erstbeklagten zur Verfügung gestellt hat. Die Erstbeklagte gewährt das Darlehen obwohl bei dessen Zuzahlung bereits nicht mehr mit einer Rückführung zu rechnen war. Darüber hinaus war sowohl der Zweitbeklagte als auch die Drittbeklagte bereits bei Darlehensaufnahme und auch bei der Rückzahlung bekannt, dass die E GmbH überschuldet ist. In weiterer Folge zahlte die Klägerin auf Veranlassung der Zweitbeklagten das Darlehen zuzüglich Zinsen an die Erstbeklagte zurück.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Haftung der Erstbeklagten

Klarstellend wird in Hinblick auf die ständige Rechtsprechung festgehalten, dass bei Kommanditgesellschaften, bei welchen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr § 82 Abs 1 GmbHG und § 83 Abs 1 GmbHG im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog zur Anwendung gelangt. Weiters wird nunmehr seitens des OGH – aufgrund von in der Lehre hierzu geäußerten Zweifeln – klargestellt, dass sich die Kapitalerhaltungsvorschriften und das Verbot der Einlagenrückgewähr auf alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sohin auch auf Komplementäre bezieht und daher sämtliche Zuwendungen, welche nicht Gewinnverwendung sind, verboten sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Komplementär der Kommanditgesellschaft ohnehin unbeschränkt haftet. Dies schon deshalb, weil der Komplementär auch andere Gläubiger haben kann und es daher keinesfalls unerheblich ist, in welcher Masse sich das Vermögen befindet.

Wie auch bereits vom Erstgericht festgestellt, bestätigt der OGH, dass sich das Verbot der Einlagerückgewähr zwar primär nur an die Gesellschaft und Gesellschafter richtet, es jedoch einem Dritten dann entgegengehalten werden kann, wenn dieser kollusiv oder grob fahrlässig handelt. Im gegenständlichen Fall ist der Erstbeklagten das Wissen der Drittbeklagten, die in Kenntnis der Verbotswidrigen Handlung (Einlagenrückgewähr) war, zuzurechnen und haftet daher auch sie nach § 83 Abs 1 GmbHG. Klarstellend wird festgehalten, dass die Erstbeklagten, im Wissen, dass die Zahlung der Klägerin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, keinesfalls zu deren Annahme verpflichtet war.

2.2. Haftung der Zweitbeklagten 

Die Haftung der Zweitbeklagten ergibt sich im gegenständlichen Fall daraus, dass bei einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der Komplementärin für die Führung der Geschäfte mit der in § 25 Abs 1 GmbHG beschriebenen Sorgfalt unmittelbar verantwortlich ist. Wenngleich ein Schadenersatzanspruch der Kommanditgesellschaft gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer der Komplementärin besondere Umstände bedarf, liegen diese im gegenständlichen Fall schon deshalb vor, weil die Komplementärin ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführung tätig wurde und darüber hinaus Personenidentität von Kommanditisten, GmbH Gesellschafter und Geschäftsführer vorliegt.

2.3. Haftung der Drittbeklagten

Die Haftung der Drittbeklagten wurde zwar durch das Erstgericht mit dem Verstoß gegen die Schutzgesetze des § 25 Abs 3 Z 1 GmbHG und §§ 82 GmbHG bejaht. Das Berufungsgericht wies jedoch das Klagebegehren gegen die Drittbeklagte ab. Dagegen richtete sich in weiterer Folge die Revision der Klägerin. Der OGH führt dazu aus, dass die Drittbeklagte weder (mittelbare oder unmittelbare) Gesellschafterin noch Geschäftsführerin der Klägerin war, weshalb sie auch grundsätzlich nicht unmittelbar Adressatin der Kapitalerhaltungsvorschriften des § 82 GmbHG war. Zwar können diese Regeln gegenüber Dritten Wirkung entfalten, wenn die Regeln des Vollmachtsmissbrauchs eingreifen – Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig (vgl. RIS‑Justiz RS0105536) – allerdings besteht eine Rückzahlungspflicht nach § 83 GmbHG oder nach allgemeinem Bereicherungsrecht nur für den jeweiligen Empfänger einer Leistung. Auch Leistungskonditionen scheiden aus, weil diese eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten voraussetzen (vgl. RIS‑Justiz RS0020192), die Drittbeklagte aber eben keine Leistung empfangen hat. Für eine Haftung der Drittbeklagten als Organ der Zweitbeklagten auf Grundlage von § 83 GmbHG oder den bereicherungsrechtlichen Regeln des ABGB scheidet daher aus.

Als Anspruchsgrundlage gegenüber der Drittbeklagten für die an die Zweitbeklagte geleistete Zahlung kommt daher nur Schadenersatz infrage. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass es sich hierbei um einen reinen Vermögensschaden handelt, sodass ein Anspruch nur dann besteht, wenn ein Schutzgesetz verletzt wird, welches auch den Schutz des bloßen Vermögens bezweckt, oder wenn eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB vorliegt. Zweck der §§ 25, 82 GmbHG ist der Schutz der jeweiligen Gesellschaft und deren Gläubiger, nicht jedoch der Schutz anderer Gesellschaften. Die Drittbeklagte war daher nach § 25 GmbHG nur gegenüber der Erstbeklagten zur Sorgfalt verpflichtet, nicht jedoch auch gegenüber der Klägerin.

Nach § 1295 Abs 2 ABGB führt aber auch die sittenwidrige absichtliche Schadenszufügung zu einer Schadenersatzpflicht. Im gegenständlichen Fall ist die Mitwirkung der Drittbeklagten als sittenwidrig zu qualifizieren, weil die gesamte Vorgehensweise dazu diente, zum Nachteil der Klägerin den von der Ehefrau des Zweitbeklagten aufgenommenen Kredit „zurückzuzahlen“, welcher durch Zwischenschaltung der Drittbeklagten an die überschuldete E GmbH ausbezahlt wurde. Dadurch sollte verschleiert werden, dass Mittel aus dem Vermögen der Klägerin zur Begleichung von Verbindlichkeiten eines ihrer Gesellschafter verwendet werden. Eine absichtliche Schädigung der Klägerin durch die Drittbeklagte liegt schon deshalb vor, weil die Drittbeklagte wussten, dass die Zahlung gegen das Verbot der Einlagerückgewähr verstößt, und damit zumindest billigend in Kauf nahm, dass der Klägerin dadurch ein Vermögensnachteil entsteht. Entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt sich nach der Entscheidung des OGH im vorliegenden Fall daher eine Haftung der Drittbeklagten auf Grundlage des allgemeinen Schadenersatzrechtes durch die sittenwidrige absichtliche Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB. Dies auch im Unterschied zur Entscheidung des Erstgerichts, welche eine Haftung aus der Verletzung von Schutzgesetzen aus dem GmbHG bejahte.

3. Conclusio

Das gegenständliche Urteil führt mustergültig unter Verweis auf die bereits bestehende Rechtsprechung aus, unter welchen Umständen die Regeln der Kapitalerhaltung aus dem GmbHG auch auf die GmbH & Co KG Anwendung finden. Klargestellt wird durch das Urteil insbesondere, dass diese Vorschriften nicht nur gegenüber den Kommanditisten einer GmbH & Co KG Anwendung finden, sondern gegenüber allen Gesellschaftern. Gegenüber einem Dritten schlagen die Kapitalerhaltungsvorschriften aber nur dann durch, wenn der Dritte auch Leistungsempfänger ist.

Über die Autoren

Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Mag. Florian Schönberg Rechtsanwalt bei TONNINGER | SCHERMAIER & Partner Rechtsanwälte (https://www.ts.at). Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vertragsrecht.

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