07.08.2023 | Bau & Immobilien | ID: 1141003

Bauvertrag: Ist Anlagencontracting unzulässig?

Eva-Maria Hintringer

Der OGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob Anlagencontracting nach einem Konzeptwechsel im Bauvertrag zulässig ist, wenn ursprünglich in Kaufverträgen Gaszentralheizung und Solarthermie zur Wärmeversorung vorgesehen waren.

Geschäftszahl

OGH 18.04.2023, 5 Ob 160/22y

Norm

§ 38 WEG 2002; § 879 ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Die Zulässigkeit von Anlagencontracting ist nach den üblichen Regeln der Vertragsauslegung, der Inhalts- und Geltungskontrolle, des Verbraucherschutzes und der Sittenwidrigkeit zu beurteilen und erfordert eine Prüfung des Einzelfalls.

OGH: Die Beklagte als Bauträgerin errichtete auf einem Grundstück ein Wohnhaus und begründete Baurechtswohnungseigentum. Nach der ursprünglichen Bau- und Ausstattungsbeschreibung sollte Warmwasser und Heizungswärme für das Wohnhaus mittels Gaszentralheizung und Solarthermie erzeugt werden. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des Generalunternehmers wurde das Konzept für die Wärmeversorgung geändert und ein „Anlagencontracting“ umgesetzt.

Die Beklagte hatte bereits vor dem Konzeptwechsel und dem Abschluss des Contracting-Vertrags mit der Nebenintervenientin Kaufverträge über einige der damals in Errichtung befindlichen Wohnungen abgeschlossen. In den Kaufverträgen dieser „Alteigentümer“ war noch festgelegt, dass die Wärme (Heizung und Warmwasser) mittels Gaszentralheizung und Solarthermie erzeugt wird. Erst in den nach dem Konzeptwechsel und dem Abschluss des Contracting-Vertrags abgeschlossenen Kaufverträgen fand das Contracting und der Rahmenvertrag mit der Nebenintervenientin Berücksichtigung („Neueigentümer“).

Die klagende Eigentümergemeinschaft verfolgt mit ihrer Klage das Ziel, den Baurechtswohnungseigentümern („Miteigentümern“) eine in ihrem Eigentum und ihrer freien Verfügung stehende Heizungs- und Warmwasserversorgungs- sowie Solarthermie-Anlage zu verschaffen. Die Klägerin stützt diese Klagebegehren auf die den Miteigentümern aus ihren jeweiligen Kaufverträgen mit der Beklagten abgeleiteten Ansprüche auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadenersatz und alle sonstigen Rechtsgründe. Die Mehrheit der Miteigentümer habe diese Ansprüche an die Klägerin abgetreten.

Anlagencontracting ist nicht grundsätzlich unzulässig, sondern muss entsprechend den Auslegungsregeln für Verträge sowie gemäß den Bestimmungen über Inhalts- und Geltungskontrolle, Verbraucherschutz und Sittenwidrigkeit einzelfallbezogen geprüft werden. Die Beurteilung der Vorinstanz, das Anlagencontracting des Anlassfalls verstoße nicht gegen § 864a ABGB (Geltungskontrolle), § 6 Abs 3 KSchG (Transparenzgebot), § 38 Abs 1 WEG 2002 oder § 879 Abs 3 ABGB bewegt sich innerhalb des Rahmens, den die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgibt. Das Anlagencontracting war somit nicht unzulässig. 

Ähnliche Beiträge

  • Bauvertrag – Wichtige Fakten im Überblick

    Zum Beitrag
  • Lohn- und Materialpreisänderungen beim ÖNORM B 2110-Vertrag

    Zum Beitrag
  • „Störung der Leistungserbringung“ nach ÖNORM B 2110 führt nicht automatisch zur Vertragsanpassung

    Zum Beitrag

Produkt-Empfehlungen

Seminar-Empfehlungen

Produkt-Empfehlungen

Seminar-Empfehlungen