26.08.2020 | Umwelt & Betriebsanlagen | ID: 1012823

Genehmigungen im Betriebsanlagenrecht für SFK und BSB – Einleitung (Teil 1)

Josef Schaffer

DI Josef Schaffer zeigt in dieser Newsletter-Reihe, welche Rolle die gewerberechtlichen Genehmigungen im Alltag einer SFK oder eines BSB spielen und gibt wertvolle Tipps für die Praxis.

Einleitung

Ausgangspunkt

In den meisten Betrieben sind die Sicherheitsfachkräfte und/oder Brandschutzbeauftragten auch für Genehmigungsfragen zuständig oder zumindest eingebunden. Unabhängig davon, sind weite Bereiche einer Neugenehmigung oder Änderung der Betriebsanlage durch Fragen der Arbeitssicherheit bestimmt.

Tipp:

Sollten Sie noch nicht eingebunden sein, so bemühen Sie sich darum. Viele Probleme können dabei bereits im Vorfeld berücksichtigt, beseitigt oder zumindest verbessert werden.

Themen und Inhalte der Reihe

  1. Rechtliche Aspekte: Darstellung der Schutzziele der Gewerbeordnung, Verfahren, Funktion und Rolle der handelnden Personen (Verhandlungsleiter, Amtssachverständige, Arbeitsinspektorat, Anrainer, etc)
  2. Genehmigungsprojekt: Planung mit den notwendigen Personen, dem Ablauf, Zuständigkeiten, Kosten.
    1. Betriebsbeschreibung: Inhalte, Umfang, Genauigkeit, etc.
    2. Arbeitssicherheit: AStV, AM-VO, VOLV; VEXAT, etc.
    3. Umweltauswirkungen: Abluft, Abwasser, Verkehr, etc.
    4. Abfallwirtschaft: Umfang, Bedeutung, Inhalte, Beurteilung
  3. Einreichung: Unterlagen, Behördengespräche, Kontakte mit Amtssachverständigen, etc.
  4. Verhandlung: Vorbereitung, Ablauf, Strategie, Prioritäten.
  5. Bescheid – was nun: Kontrolle, Auflagenmanagement, Ablagen, etc.

Abgrenzungen

Grundsätzlich muss zwischen den einzelnen Genehmigungsverfahren unterschieden werden. Im Hinblick auf die Errichtung oder Veränderung von Gebäuden (Standsicherheit, etc.) ist das Baurecht zuständig. Dies erfolgt in vielen Gemeinden (jene, die es an die Bezirksverwaltungsbehörden abgetreten haben).

Tipp:

Schauen Sie nach, ob Ihre Baubehörde die Gemeinde oder die BH bzw das Magistrat ist (siehe Bauübertragungsverordnungen der Länder).

Geht es um die Frage, ob in dem geplanten oder vorhandenen Gebäude eine gewerbliche Tätigkeit in welchem Umfang ausgeübt werden kann, so geht es um das Gewerberecht und zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde oder das Magistrat.

Betroffenheit der SFK oder des BSB

Weite Teile der Betriebsbeschreibung betreffen die Arbeitssicherheit, obwohl dies kein Schutzziel gemäß der Gewerbeordnung darstellt. Jedoch kann eine Betriebsbeschreibung nicht ohne die Betrachtung dieser Aspekte auskommen. Zum einen ist das Arbeitsinspektorat Partei beim Verfahren und zum anderen gilt es als Stand der Technik bei der Beurteilung der Auswirkungen auf den Gewerbetreibenden oder Kunden.

Für den Brandschutz trifft das auf das Bau- und das Gewerberecht zu, da dies immer ein wesentlicher Inhalt ist und immer nach dem Stand der Technik (TRVB’s, OIB-RL, etc.) zu beurteilen ist.

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