Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
WEKA (cva) | News | 20.05.2019
Neues OGH-Urteil zur Abgeltung ständiger Rufbereitschaft
In einem kürzlich ergangenen Urteil entschied der OGH, dass Dienstnehmer auch dann Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt haben können, wenn keine Vereinbarung zur finanziellen Abgeltung der Rufbereitschaft getroffen wurde.
Ständige Erreichbarkeit für den Arbeitgeber
Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der als Sicherheitskraft für Personen- und Objektschutz beschäftigt war. Bereits in der Rekrutierungs- und Ausbildungsphase als auch während der Einschulungszeit sagten ihm die Verantwortlichen des Arbeitgebers, dass er als Sicherheitskraft ständig erreichbar sein müsse. Dem Kläger wurde ein Diensttelefon mit der Anweisung zur Verfügung gestellt, dass es immer aufgeladen sein müsse, nicht auf lautlos geschaltet werden dürfe und dass regelmäßig darauf zu schauen sei.
Zudem bedeutete die ständige Erreichbarkeit in der Praxis, dass die Sicherheitskräfte der Sicherheitszentrale meldeten, wenn sie zB in den Park joggen gingen. Wollte ein Mitarbeiter über mehrere Stunden oder gar Tage nicht erreichbar sein oder wollte er die Stadt verlassen, musste er eine Erlaubnis einholen. Während Tagen mit einer besonders sensiblen Sicherheitslage (an 30 bis 40 über das Jahr verteilten Tagen) durften die Sicherheitskräfte keinen Alkohol trinken.
Keine Vereinbarung zur finanziellen Abgeltung
Über finanzielle Aspekte dieser ständigen Erreichbarkeit wurde nicht gesprochen. Insbesondere erwähnte der Arbeitgeber nie, dass die ständige Erreichbarkeit bereits durch das Gehalt oder andere Vergünstigungen abgegolten wäre. Der Kläger begehrte von seinem Arbeitgeber die Abgeltung der Rufbereitschaft mit 3 EUR brutto pro Stunde.
Schlüssige Vereinbarung in Ergänzung des schriftlichen Dienstvertrags
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren übereinstimmend statt: Die Streitteile hätten in Ergänzung zum schriftlichen Dienstvertrag die (ständige) Rufbereitschaft des Klägers schlüssig vereinbart. Unter Berücksichtigung der weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Rufbereitschaft sei ein Stundensatz von 3 EUR angemessen.
Ausstehende Entscheidung zur Entgelthöhe
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Arbeitgebers Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Zutreffend ist laut OGH die Ansicht der Vorinstanzen, dass zwischen den Streitteilen schlüssig die ständige Erreichbarkeit des Klägers vereinbart wurde, ohne dass die Unentgeltlichkeit oder Pauschalabgeltung dieser Leistung ausgemacht worden wäre. Angemessen iSd § 1152 ABGB ist allerdings jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das ergibt, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird oder wurde. Zu prüfen ist daher vor allem, welches Entgelt für Leistungen dieser Art ortsüblich geleistet wird. Dazu hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen, sodass der Anspruch des Klägers noch nicht abschließend beurteilt werden kann.
Quelle
Weitere Informationen
Handbuch + CD-ROM (2 Bände) | |
Handbuch + CD-ROM (2 Bände) |
Sie können die Werke auch telefonisch unter 43.1.97000-100 oder per E-Mail unter kundenservice@weka.at über unser Kundenservice bestellen.