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WEKA (kp) | News | 25.11.2016
PSA: Neue Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung und Marktüberwachung
Das Inverkehrbringen neuer PSA fällt seit 21.10.2016 unter die Bestimmungen des Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetzes (MING). Welche Neuerungen ergeben sich dadurch für Sie als Unternehmen?
Damit wurde die Verordnung (EU) Nr 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen in Österreich in nationales Recht umgesetzt und in Bezug auf die zuständigen Behörden konkretisiert. Analog zu Maschinen, Niederspannungsgeräten, Druckgeräten etc gilt nun auch für PSA:
- Die Marktüberwachungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Sie kontrolliert anhand von Stichproben, ob PSA den Anforderungen des MING entsprechen, gegebenenfalls erfolgen die Kontrollen direkt in den Geschäftsräumlichkeiten bzw Betriebsgrundstücken der Wirtschaftsakteure
- Der nationale Kontaktpunkt für das EU-weite Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX ist im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz angesiedelt.
- Eine Beschwerde gegen eine Notifizierungsstelle wird beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingebracht.
Gemäß § 2 Abs 2 MING kann auch noch eine konkretisierende Verordnung für PSA verlautbart werden.
Strafen bis zu Euro 25.000,– drohen laut § 12 bei Zuwiderhandeln gegen die Verordnungen, die gemäß MING erlassen wurden, sowie, wenn gegenüber der Marktüberwachungsbehörde falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt werden oder die Behörde bei ihrer Tätigkeit nicht unterstützt wird.
Die Vorschrift in aktueller Fassung sowie eine News zum Thema finden Sie auf dem Portal unter:
Maschinen-Inverkehrbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)
Das neue Maschinen – Inverkehrsbringungs- und Notifizierungsgesetz (MING)
Weiterführende Informationen
Mehr zum Thema PSA finden Sie im OnlineBuch "Das ASchG in der Praxis". Dieses können Sie als Nichtkunde in unserem Shop abonnieren: Zur Bestellmöglichkeit