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WEKA (bli) | News | 17.06.2015
Novelle der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 seit Ende Mai in Kraft
Durch die Novelle werden künftig höhere Lagermengen von pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen zulässig, wenn sie ein geringes Gefährdungspotential aufweisen.
Im April-Newsletter haben wir ja bereits über die Änderungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG-Novelle 2014 (BGBl I Nr 20/2015) berichtet, die mit 1. Juli 2015 in Kraft treten: Nachlese Novelle des Pyrotechnikgesetzes kommt im Sommer
Nun wurde in BGBl II Nr 133/2015 die Novelle zur Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004 – Novelle 2015) kundgemacht. Die Änderungen traten mit 27. Mai 2015 in Kraft.
Inhalt der Verordnung und Ziel der Novelle
Die Verordnung normiert Höchstlagermengen ua auch für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 – die ein geringes Gefährdungspotential aufweisen, wie zB Wunderkerzen und Knallfrösche – in genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen. Nun wurde im Zuge der Novelle, um den österreichischen Markt nicht zu benachteiligen, die österreichischen Höchstlagermengen an die liberalere deutsche Regelung soweit als möglich angeglichen. Dies gilt jedoch nur für pyrotechnische Gegenstände mit geringem Gefährdungspotential (ADR Gefahrengutunterklasse 1.4), damit die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit bei einer Erhöhung der Lagermengen gewährleistet bleibt.
Erhöhung der Lagermengen
Im Zuge der Novelle kommt es zu folgenden Erhöhungen bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2:
Änderung von Paragraf | Gesamtbruttomasse der pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 und F2 | Lagerort | |
Neu | Alt (vor der Novelle) | ||
§ 6 | Höchstens 80 kg1) | Höchstens 60 kg | Verkaufsräumen und Vorratsräumen |
§ 7 | Höchstens 150 kg2) | Höchstens 120 kg | Verkaufsräumen und Vorratsräumen |
§ 8 | Bis zu 200 kg3) | Bis zu 100 kg | Lagerräumen |
§ 9 | Bis zu 150 kg4) | Bis zu 100 kg | Verkaufscontainern oder Verkaufsständen |
§ 10 | Bis zu 1000 kg5) | Bis zu 800 kg | Lagercontainern oder Lagergebäuden |
Werden ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 der Gefahrengutunterklasse 1.4 gelagert, beträgt das höchstzulässige Gewicht
1)in Verkaufsräumen und Vorratsräumen jeweils 40 kg.
2)in Verkaufsräumen und Vorratsräumen jeweils 50 kg.
3)in Lagerräumen 200 kg.
4)in Verkaufscontainern oder Verkaufsständen 150 kg.
5)in Lagercontainern oder Lagergebäuden 1000 kg.
Auch für Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeugen (§ 19a) gibt es künftig neue und detailliertere Bestimmungen.
Die Novelle ist seit 27. Mai 2015 in Kraft.
Hinweis:
Die Vorschriften in aktueller Fassung finden Sie auf Brandschutz online:
Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 (Pyr-LV 2004)