Dokument-ID: 046587

Vorschrift

Kennzeichnungsverordnung (KennV)

Inhaltsverzeichnis

1.2 Warnzeichen

Eigenmerkmale:

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Warnung_vor_feuergefaehrlichen_Stoffen
Warnung_vor_explosionsgefaehrlichen_Stoffen
Warnung_vor_giftigen_Stoffen

Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur

Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen

Warnung vor giftigen Stoffen

Warnung_vor_Aetzenden_Stoffen
Warnung_vor_radioaktiven_Stoffen_oder_ionisierenden_Strahlen
Warnung_vor_schwebender_Last

Warnung vor ätzenden Stoffen

Warnung vor radioaktiven Stoffen

Warnung vor schwebender Last

Warnung_vor_Flurfoerderzeugen
Warnung_vor_gef_el_Spannung
Warnung_vor_einer_Gefahrenstelle

Warnung vor Flurförderzeugen

Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

Warnung vor allgemeiner Gefahr

Warnung_vor_Laserstrahl
Warnung_vor_brandfoerdernden_Stoffen
Warnung_vor_elektromagnetischer_Strahlung_png

Warnung vor Laserstrahl

Warnung vor brandfördernden Stoffen

Warnung vor nichtionisierender Strahlung

Warnung-vor-magnetischem-Feld
Warnung_vor_Stolpergefahr
Warnung_vor_Absturzgefahr

Warnung vor starkem magnetischem Feld

Warnung vor Stolpergefahr

Warnung vor Absturzgefahr

Warnung_vor_Biogefaehrdung
Warnung_vor_Kaelte
Warnung_vor_explosionsfaehiger_Atmosphaere

Warnung vor Biogefährdung

Warnung vor Kälte

Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

(Anm. d. Red.: Das Warnzeichen „Warnung vor schädlichen oder irritierenden Stoffen“ wurde samt Bezeichnung und Fußnote gem BGBl. II Nr. 184/2015 mit 01.07.2015 aufgehoben.)