Dokument-ID: 052638

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 54. Bauliche Beschaffenheit

(1) Das Theater muß von anderen Teilen des Gebäudes, in dem es sich befindet, feuerbeständig abgeschlossen sein. Die Umfassungswände des Zuschauerraumes und des Bühnenraumes, die tragenden Konstruktionsteile der Einbauten und Brüstungen des Zuschauerraumes sowie die Decken und Wände der Verkehrswege, Magazine, Abstellräume, Bühnenerweiterungen und Werkstätten müssen feuerbeständig sein.

(2) Fenster- und Türöffnungen müssen von anderen Baulichkeiten auf derselben Liegenschaft sowie von den Grenzen der Nachbarliegenschaften einen senkrechten Abstand von wenigstens 6 m haben. Dieser Abstand vermindert sich bis auf 3 m, wenn öffnungslose feuerbeständige Wände vorhanden sind, welche die Tür- und Fensteröffnungen der Theateranlage um 2 m überragen.

(3) Befindet sich das Dach unmittelbar über dem Theater, so muß seine Tragkonstruktion aus Stahl, Stahlbeton oder mindestens gleichwertigem Material bestehen. Die Decken des Zuschauerraumes und des Bühnenraumes sowie die Wände der Rauch- und Lüftungsschächte müssen feuerbeständig ausgeführt sein.

(4) Die ortsfesten Einbauten des Bühnenraumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen bestehen. Der Bühnenfußboden darf aus Holz sein, doch muß er dann an der Unterseite mit einem Brandschutzmittel wirksam gestrichen sein. Bodenbeläge dürfen nicht aus leicht brennbaren oder leicht schmelzbaren Materialien bestehen.

(5) Die Fußböden in den Fluren und sonstigen Verkehrswegen außerhalb des Zuschauerraumes müssen aus nicht brennbaren Stoffen oder aus dicht schließendem und unter Vermeidung von Hohlräumen verlegtem Hartholz bestehen.