Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird durch einen (nicht formpflichtigen) Vertrag gegründet, in welchem sich zwei oder mehr Personen zur Vereinigung ihrer Arbeitsleistung und/oder ihrer Sachen zu einem gemeinsamen Zweck verpflichten.
Gründung GesbR
Da die GesbR nicht in das Firmenbuch eingetragen werden kann entsteht sie bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Beendigung GesbR
Eine GesbR kann aufgelöst werden durch im Gesellschaftsvertrag festgelegte oder in § 1205 aufgezählte Gründe. Auch andere Auflösungsgründe sind denkbar. Eine Liquidation findet nur bei entsprechender Vereinbarung durch die Gesellschafter statt. Die Gesellschaft kann auch durch Umgründungsvorgänge untergehen.

