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Umwandlung

Von einer Umwandlung spricht man, wenn sich entweder die Rechtsform einer Gesellschaft ändert (formwechselnde Umwandlung) oder das Vermögen einer Kapitalgesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den Hauptgesellschafter oder eine neue Gesellschaft übertragen wird (übertragende Umwandlung).

  • Umwandlung Arten

    Eine Umwandlung kann als formwechselnde Umwandlung einer beliebigen Gesellschaft oder als übertragende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft vorgenommen werden. Übertragende Umwandlungen sind entweder als verschmelzende Umwandlung (Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf den Hauptgesellschafter) oder als errichtende Umwandlung (Übertragung auf eine neu errichtete Personengesellschaft) möglich.

  • Formwechselnde Umwandlung Personengesellschaften

    Eine formwechselnde Umwandlung ist sowohl bei Kapital- als auch bei Personengesellschaften möglich. Hilfreiche Muster für die Umwandlung von Personengesellschaften finden Sie hier.

  • Formwechselnde Umwandlung Kapitalgesellschaften

    Die Umwandlung einer AG in eine GmbH bzw einer GmbH in eine AG richten sich nach den §§ 239ff AktG. Wird eine GmbH in eine AG umgewandelt, sind Gründungsvorschriften der AG ebenfalls zu beachten, wobei den Gründer jene Gesellschafter gleichstehen, die für die Umwandlung gestimmt haben (§ 247 AktG).

  • Errichtende Umwandlung

    Die errichtende Umwandlung ist eine Form der übertragenden Umwandlung, bei welcher das Vermögen einer Kapitalgesellschaft in Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine für diesen Zweck neu errichtete OG oder KG übertragend wird.

  • Errichtende Umwandlung GmbH in GmbH & Co KG

    Am Ende einer errichtenden Umwandlung kann auch eine GmbH & Co KG stehen.

  • Verschmelzende Umwandlung

    Eine verschmelzende Umwandlung wird durch Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf ihren Hauptgesellschafter (mind 90%) durchgeführt.

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