Organe GmbH
Für die GmbH sind als Organe vorgesehen
- Geschäftsführer zur Geschäftsführung und Vertretung der GmbH
- Generalversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft
- Aufsichtsrat (zwingend sofern die Voraussetzungen des § 29 GmbHG vorliegen)
- Abschlussprüfer (zwingend, es sei denn die Gesellschaft ist eine kleine, nicht aufsichtsratspflichtige GmbH).
Weiters können fakultative Organe wie etwa ein Beirat eingerichtet werden.
Geschäftsführer GmbH
Der Geschäftsführer ist das wichtigste Handlungsorgan der Gesellschaft. Er kann, muss aber nicht, selbst Gesellschafter sein und unterliegt den Weisungen der Gesellschafter.
Aufsichtsrat GmbH
In bestimmten Fällen sieht bereits das GmbHG die Einrichtung eines Aufsichtsrats vor. Ist dies nicht der Fall kann ein Aufsichtsrat fakultativ eingerichtet werden.
Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan einer GmbH, dennoch können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb der Generalversammlung getroffen werden. Jeder Gesellschafter hat das Recht, an ihr teilzunehmen.
Beirat GmbH
Der Beirat ist ein fakultatives Organ der GmbH, das meistens aus Prestigegründen errichtet wird.

