Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan einer GmbH, dennoch können Gesellschafterbeschlüsse auch außerhalb der Generalversammlung getroffen werden. Jeder Gesellschafter hat das Recht, an ihr teilzunehmen.
Generalversammlung GmbH – Allgemeines
Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungsorgan der GmbH und wird durch alle Gesellschafter gebildet. Jeder Gesellschafter ist - unabhängig vom seinem Stimmrecht - teilnahmeberechtigt.
Barbara Pogacar | Praxiswissen | FachbeitragBeschlussfassung in der Generalversammlung
Grundsätzlich haben im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Bei bestimmten Interessenkollisionen besitzen Gesellschafter kein Stimmrecht.
Barbara Pogacar | Praxiswissen | FachbeitragLadung zur Generalversammlung
Die Einberufung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter zu erfolgen, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Art der Einberufung vorsehen sollte.
Barbara Pogacar | Praxiswissen | FachbeitragLadung zur Generalversammlung
Muster für ein Einladungsschreiben zur Generalversammlung
Barbara Pogacar | Muster | Korrespondenz | doc | 52,22 kBGeneralversammlung (GmbH) – Einberufung
Für die Abhaltung der Generalversammlung ist deren Einberufung erforderlich. Rahmenbedingungen für die Einberufung der Generalversammlung einer GmbH finden Sie hier.
Barbara Pogacar | Praxiswissen | FachbeitragPrüfung des Präsensquorums
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % des Stammkapitals anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
Barbara Pogacar | Praxiswissen | FachbeitragVerlauf der Generalversammlung
Zu Beginn der Generalversammlung muss festgestellt werden, ob das nach dem Gesetz vorgesehene oder das nach dem Gesellschaftsvertrag höhere Präsensquorum erfüllt ist.
Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

