Geschäftsführer GmbH

Der Geschäftsführer ist das wichtigste Handlungsorgan der Gesellschaft. Er kann, muss aber nicht, selbst Gesellschafter sein und unterliegt den Weisungen der Gesellschafter.

  • Bestellung unternehmensrechtlicher Geschäftsführer (GmbH)

    Vor der Bestellung eines unternehmensrechtlichen Geschäftsführers sind allfällige persönliche Anforderungen an den zu bestellenden Geschäftsführer und – falls dieser gleichzeitig zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt werden soll – die gewerberechtlichen Voraussetzungen abzuklären. Da die organschaftliche Bestellung und die Anstellung zwei getrennte Schritte darstellen, sollten weiters der Inhalt und die Konditionen des abzuschließenden Anstellungsvertrages vor der Eintragung des Geschäftsführers im Firmenbuch abgeklärt werden.

    Somit stellen sich die erforderlichen Schritte wie folgt dar:

    • Klärung der Voraussetzungen für die Geschäftsführerbestellung
    • Ausarbeitung des Anstellungsvertrages
    • Wichtige Vertragsinhalte
    • Gesellschafterbeschluss
    • (Alternativ): Bestellung im Gesellschaftsvertrag
    • Firmenbuchanmeldung
  • Geschäftsführervertrag (GmbH)

    Die Bestellung zum Geschäftsführer begründet ausschließlich die Organstellung, daher ist insbesondere bei Fremdgeschäftsführern ein Vertrag notwendig, welcher die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführern regelt. Wichtige Inhalte dieses Vertrages sind zB der Tätigkeitsbereich, Wettbewerbsverbot, Entgelt und Konkurrenzklausel.

  • Abberufung unternehmensrechtlicher Geschäftsführer (GmbH)

    Die Abberufung von Fremdgeschäftsführern ist jederzeit möglich, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann eine Abberufungsklage notwendig sein.

  • Gewerberechtlicher Geschäftsführer GmbH

    Erforderliche Schritte bei der Bestellung zum Gewerberechtlichen Geschäftsführer:

    • Klärung der Voraussetzungen für die Geschäftsführerbestellung
    • Abschluss eines Anstellungsvertrages (Abklärung, auf welcher vertraglichen Basis der Geschäftsführer tätig sein soll)
    • Anzeige bei der Gewerbebehörde