Auflösung OG
Bei bestimmten in § 131 UGB teilweise zwingend vorgegebenen oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Gründen wird die Gesellschaft aufgelöst. Die Gesellschafter können bei Vorliegen eines dieser Gründe einen Fortsetzungsbeschluss fassen, wenn sie die Auflösung umgehen möchten.
Auflösung OG
Gem § 131 UGB wird eine offene Gesellschaft nach den angeführten Gründen aufgelöst. Sohin stellt die Auflösung der offenen Gesellschaft ein sehr wichtiges Kapitel dar, welches in den nächsten Punkten ausführlich dargestellt wird.
WEKA (red) - Johanna Zens - Christian Fritz | FachbeitragAuflösung und Liquidation
Muster eines Antrags auf Eintragung der Auflösung und Liquidation einer OG
WEKA (red) | Muster | Firmenbuchantrag | doc | 62,98 kBFortsetzung nach freiwilliger Auflösung
Muster eines Antrags auf Eintragung der Fortsetzung nach freiwilliger Auflösung der OG
WEKA (red) | Muster | Firmenbuchantrag | doc | 72,19 kBFortsetzung nach Insolvenz und Neuerteilung von Prokuren
Muster eines Firmenbuchantrages auf Eintragung der Fortsetzung einer Offenen Gesellschaft nach Einstellung des Insolvenzverfahrens und Neuerteilung von Prokuren
WEKA (red) | Muster | Firmenbuchantrag | doc | 64,00 kBLöschung von Insolvenzeintragungen (Aufhebung des Insolvenzverfahrens)
Muster für einen Antrag an das Firmenbuchgericht auf Löschung von Insolvenzeintragungen (Aufhebung des Insolvenzverfahrens) im Firmenbuch
Walter Szöky | Muster | Firmenbuchantrag | doc | 61,95 kB

