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Dokument-ID: 074817
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 739.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Jede dieser Hälften wird unter den Großeltern der einen und der anderen Seite, wenn sie beide noch leben, gleich geteilt. Ist ein Großelternteil oder sind beide Großeltern von der einen oder anderen Seite gestorben, so wird die dieser Seite zugefallene Hälfte zwischen den Kindern und Nachkommen dieser Großeltern nach den Grundsätzen geteilt, nach denen in der zweiten Linie die ganze Verlassenschaft zwischen den Kindern und Nachkommen der Eltern des Verstorbenen geteilt wird (§§ 735 bis 737).
(BGBl. I Nr. 87/2015)