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Dokument-ID: 075433
§ 1318. Haftung des Wohnungsbesitzers
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1318. Haftung des Wohnungsbesitzers
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache; oder, durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädiget; so haftet derjenige, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden, oder die Sache herabgefallen ist, für den Schaden.