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Dokument-ID: 074951
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 872.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Betrifft aber der Irrthum weder die Hauptsache, noch eine wesentliche Beschaffenheit derselben, sondern einen Nebenumstand; so bleibt der Vertrag, in so fern beyde Theile in den Hauptgegenstand gewilliget, und den Nebenumstand nicht als vorzügliche Absicht erkläret haben, noch immer gültig: Allein dem Irregeführten ist von dem Urheber des Irrthumes die angemessene Vergütung zu leisten.