Dokument-ID: 084790

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 722.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einen späteren Notfall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werte nach Abzug dieser Forderung bei.