Dokument-ID: 084683

Vorschrift

Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 600.

idF dRGBl. S 219/1897 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1939

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (§ 597, Abs. 2, Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.