Abfertigung alt und neu

  • Anspruch auf Abfertigung alt

    Grundvoraussetzung für die gesetzliche Abfertigung ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens drei Jahren. Der Anspruch auf eine gesetzliche Abfertigung richtet sich nach der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247516
  • Berechnung der Abfertigung alt

    Gewinnbeteiligungen und Erfolgsprämien sind, wenn sie regelmäßig erbracht werden, in die Berechnungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 252473
  • Abfertigung Neu

    Abfertigung Neu: Die Beiträge belaufen sich auf 1,53 % des monatlichen Entgelts iSd § 49 ASVG. Die Bemessungsgrundlage ist unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze bzw der Höchstbeitragsgrundlage.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1023471
  • Höhe der Abfertigung alt

    Die Höhe der gesetzlichen Abfertigung ist abhängig von der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Die Anrechnung von Vordienstzeiten von anderen Arbeitgebern für die Berechnung der Abfertigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber vereinbart werden.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242321
  • Abgabenrechtliche Behandlung von Abfertigungszahlungen

    Die Lohnsteuer ist bei Abfertigungszahlungen entweder nach der Vervielfachermethode oder nach der Steuersatzmethode zu ermitteln. Bei der Berechnung ist zwingend jene Methode zu wählen, die für den Arbeitnehmer das günstigere Ergebnis bringt.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 242486
  • Kündigung – außergerichtlicher Vergleich

    Muster dient als Vorlage für einen außergerichtlichen Vergleich über Ansprüche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
    WEKA (red) | Muster | Korrespondenz | Dokument-ID: 970344
  • Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen

    Freiwillige Abfertigungen sind Bezüge, die bei der Auflösung von Dienstverhältnissen entweder zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung, kollektivvertraglichen Abfertigung oder aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages ausbezahlt werden.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 247421