Besondere Arbeitsformen

Besondere Beschäftigungsformen aus arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Sicht.

  • Geringfügig Beschäftigte

    Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn die Höhe des Entgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis einen jährlich neu definierten Grenzbetrag nicht übersteigt.

  • Freier Dienstvertrag

    Der Hauptunterschied zwischen einem freien und echten Dienstvertrag ist das Fehlen der „persönlichen Abhängigkeit“ des Dienstnehmers.

  • Altersteilzeit

    Als „Altersteilzeit“ bezeichnet man die Reduktion der Arbeitszeit älterer Dienstnehmer für eine gewisse Zeit. Man unterscheidet zwischen kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und Blockzeitvereinbarungen.

  • Elternteilzeit

    Der Begriff „Elternteilzeit“ umfasst den gesetzlich geregelten Anspruch für Mütter und Väter ihr Dienstverhältnis bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes auf eine Teilzeitbeschäftigung umzustellen.

  • Teilzeitbeschäftigte

    Das Ausmaß der Arbeitszeit wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer frei vereinbart. Die rechtlichen Rahmenbedingungen legen eine Obergrenze (gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit), nicht aber eine Untergrenze fest.

  • Fallweise Beschäftigte

    Bei fallweisen Beschäftigten ist jeder Arbeitstag ein eigenständiges Dienstverhältnis. Für die Beurteilung ob die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Summe der Beitragsgrundlagen maßgeblich.

  • Behinderte Mitarbeiter

    Dienstgeber sind ab einer gewissen Anzahl von Dienstnehmern verpflichtet, einen begünstigten Behinderten einzustellen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, ist eine Ausgleichstaxe zu leisten.

  • Ferialpraktikanten, Volontäre

    Es gibt verschiedene Formen der Ferialarbeit. In der Praxis wird zwischen Ferialpraktikanten, Ferialarbeitnehmern und Volontären unterschieden.

  • Arbeitskräfteüberlassung

    Die Überlassung von Arbeitskräften ist nach der Definition des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte

  • Lehrlinge

    Lehrlinge werden aufgrund eines Lehrvertrages in einem Lehrberuf von einem Lehrberechtigten ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet.

  • Telearbeit

    Telearbeit kann in allen Beschäftigungsformen auftreten und stellt keine eigene arbeitsrechtliche Kategorie dar. Daher gibt es auch kaum spezifische gesetzliche Bestimmungen.

  • Geschäftsführer

    Die Beurteilung des Geschäftsführers als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Werkvertrags- (Auftrag-)nehmer hängt unter anderem von den gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten ab

  • Heimarbeit

    Heimarbeiter sind arbeitnehmerähnliche Personen, die zwar keine echten Dienstnehmer, diesen aber arbeits- und sozialversicherungsrechtlich im Wesentlichen gleichgestellt sind. Heimarbeit umfasst nur manuelle Arbeiten.

  • Neue Selbstständige

    Neue Selbstständige sind selbstständig erwerbstätige Personen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht einer anderen Pflichtversicherung unterliegen.