Elternteilzeit

Der Begriff „Elternteilzeit“ umfasst den gesetzlich geregelten Anspruch für Mütter und Väter ihr Dienstverhältnis bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes auf eine Teilzeitbeschäftigung umzustellen.

Praxiswissen

  • Elternteilzeit – Voraussetzungen

    Der Begriff „Elternteilzeit“ umfasst den gesetzlich geregelten Anspruch für Mütter und Väter ihr Dienstverhältnis bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes auf eine Teilzeitbeschäftigung umzustellen.
    WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260392
  • Elternteilzeit mit Rechtsanspruch

    Wann ein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht und weitere wichtige Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in nachfolgendem Fachbeitrag.
    WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 251864
  • Vereinbarte Elternteilzeit mit dem Dienstgeber

    Elternteilzeit kann, wenn die Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch nicht vorliegen, auch vereinbart werden. Dieser Beitrag behandelt ua die Möglichkeit der Regelung in einer Betriebsvereinbarung und das Verfahren bei Nichteinigung.
    WEKA (aga) - Cornelia Perzinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260482
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Muster

  • Elternteilzeitvereinbarung Änderung – Verteilung der Arbeitszeit

    Muster zur Abänderung einer vereinbarten Elternteilzeit. Sowohl Dienstnehmer als auch Dienstgeber können eine Änderung einmal verlangen. Dies ist spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung schriftlich bekannt zu geben.
    Andrea Futterknecht - Beate Kiewlicz | Muster | Korrespondenz | Dokument-ID: 896831
  • Bekanntgabe einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15h MSchG und § 4 VKG

    Schreiben der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers betreffend die Bekanntgabe einer Teilzeitbeschäftigung nach MSchG bzw VKG
    WEKA (red) | Muster | Korrespondenz | doc | 27,00 kB | Dokument-ID: 240424
  • Elternteilzeit – Antrag des Dienstnehmers

    Muster zur Beantragung der Elternteilzeit. Soll der Beginn der Elternteilzeit unmittelbar an das Ende der Mutterschutzfrist anschließen, so hat die Mutter dies dem Arbeitgeber schriftlich spätestens bis Ende der Schutzfrist bekannt zu geben.
    WEKA (red) | Muster | Korrespondenz | Dokument-ID: 822330
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