Kündigung und Betriebsratsverfahren

  • Kündigung – Betriebsratsverständigung

    Gem § 105 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber von Betrieben mit Betriebsrat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsratsvorsitzenden des (jeweils zuständigen) Betriebsrats zu verständigen.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241570
  • Sozialplan – Grundlagen

    Bringt eine Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Arbeitnehmer mit sich, so können in Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung dieser Folgen durch einen Sozialplan geregelt werden.
    Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241293